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»Haben auch die Pflegeeltern die Adoption beantragt und ist dieser Antrag nicht aussichtslos, so kann ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts, durch die das Kind in eine Adoptionspflege bei ihm fremden Personen (hier: Inkognitoadoption) überführt werden soll, nicht allein wegen des besonderen Interesses an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege bejaht werden.« Nach § 1632 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Kindes erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Das Interesse an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege allein stellt kein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung dar. Ist zwischen einer Inkognitoadoption und einer Adoption durch die Pflegeeltern abzuwägen, ist eine intensive Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, was den Erlaß einer vorläufiger Anordnung in der Regel verbietet.
BayObLGZ 1993, 76 FamRZ 1993, 1356 NJW 1994, 668 Rpfleger 1993, 402 [...]
Grundlage für die Entziehung der gesamten Personensorge oder von Teilen der Personensorge ist § 1666 Abs. 1 BGB. Demgegenüber kann ein Entzug der Vermögenssorge nur aufgrund von § 1666 Abs. 3 oder § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden. Ob solche Tatsachen vorliegen, die ein Eingreifen gem. § 1666 Abs. 1 BGB entscheiden und rechtfertigen, kann glaubhaft gemacht werden; eine volle Beweisführung ist nicht erforderlich. Dabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und in welchem Umfang es selbständig Ermittlungen durchführt.
Vgl. dazu auch: BayObLG, FamRZ 1989, 421 . FamRZ 1990, 1012 NJW 1990, 1857 [...]
Vor Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes muß geprüft werden, welche anderen Maßnahmen eine Trennung des Kindes von seinen Eltern erübrigen könnten. Das seit dem 1.1.1991 geltende Kinder- und Jugendhilfegesetz bietet eine Reihe von Hilfen zur Erziehung. Im vorliegenden Fall wäre eine Erziehungsberatung und die sozialpädagogische Familienhilfe in Betracht gekommen. Diese Maßnahmen gehören zu den öffentlichen Hilfen, auf die § 1666 a BGB Bezug nimmt.
DAVorm 1992, 234 FamRZ 1992, 90 MDR 1991, 971 NJW 1992, 121 [...]