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»Auch wenn ein Scheidungsurteil gegen einen im Scheidungsverfahren nicht gesetzlich vertretenen Geschäfts- und Prozeßfähigen formell rechtskräftig werden kann, bleiben Verfahrenshandlungen, die unter Verletzung der rechtlichen Stellung der prozeßunfähigen Partei vorausgegangen sind, unwirksam. Lediglich wird daran aus Gründen, die im Wesen der Rechtskraft liegen, für die Verfahrensbeendigung keine Folge geknüpft. Andere Folgen, die nicht mit der Rechtskraft zusammenhängen, bleiben unberührt. Die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB endet, wenn mangels verfahrensgemäßer Beteiligung des Prozeßunfähigen weder der Scheidungsantrag zugestellt noch die Wirkung des § 295 ZPO eintreten konnte, ungeachtet der späteren Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 579 Nr. 4 ZPO erst mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (genau: Vormonatsende).
FamRZ 1999, 27 FuR 1998, 440 OLGReport-Zweibrücken 1999, 14 [...]
»Elterliche Sorge und Umgangsrechtsregelung sind selbständige Elternrechtsangelegenheiten und getrennt zu bewerten. Als Folgesachen im Ehescheidungsverbund bestimmt sich die Bewertung nach § 12 Abs. 2 S. 3 GKG (und nicht nach § 30 KostO); der Regelwert beträgt in beiden Fällen 1.500,00 DM.«
FamRZ 1998, 1311 FuR 1998, 284 JurBüro 1998, 365 OLGReport-Zweibrücken 1998, 375 [...]