Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Jahr

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 21 - 30 von 183 .
Sortieren nach   

Leitsatz (des Bearbeiters): In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Familienhilfe für den Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Vorschriften des § 205 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RVO und des jetzt geltenden § 10 SGB V gelten nur für Ehegatten und sonstige Angehörige. Der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft ist aber nicht Angehöriger. Auch eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften kommt nicht in Betracht. Gründe (Auszug): '[Der Kl. macht in der gesetzl Krankenversicherung Ansprüche auf Familienhilfe für seine mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. lebende Partnerin geltend.Er stützte seinen Anspruch auf § 205 Abs. 3 RVO]. Danach konnte die Satzung (einer Ersatzkasse) Leistungen auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielten und kein Gesamteinkommen hatten. Wenn (im Gesetz und der Satzung der Kasse) von »sonstigen Angehörigen« gesprochen wurde, konnten darunter grundsätzlich nur Verwandte und Verschwägerte i.S. der §§ 1589, 1590 BGB verstanden werden, also ein Personenkreis, dem das Mitglied familienrechtlich verbunden war. [Nach der Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist die Ausdehnung der Familienversicherung auf sonstige Angehörige nicht mehr möglich]. Eine entsprechende Anwendung des § 205 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVO oder des jetzt geltenden § 10 Abs. 1 SGB V auf Verlobte und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nach Auffassung des Senats nicht zulässig Die genannten Vorschriften enthalten für die besondere Vergünstigung, die die beitragsfreie Familienhilfe bzw. Familienversicherung darstellt, eine Reihe von näher umschriebenen Voraussetzungen. Sie sind in den letzten Jahren insgesamt deutlich verschärft worden. Mit dieser - die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen einschränkenden - Tendenz

BSG (12/3 RK 25/88) | Datum: 10.05.1990

DRsp I(165)231a FamRZ 1991, 58 [...]

A. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. v. § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht heiraten dürfen, fallen nicht darunter. b. Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft zu verstehen und unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Hieraus folgt, daß eine bloße Wohngemeinschaft nicht den Schluß auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 137 Abs. 2 a AFG zuläßt. c. Im Einzelfall sind die besonderen Gestaltungen der gemeinsamen Lebensführung festzustellen, um daraus auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen zu können. Die Motive der Partner haben dabei nur indizielle Bedeutung. Gegen eine solche Gemeinschaft kann sprechen, wenn für das Zusammenleben im wesentlichen wirtschaftliche Erwägungen oder Kostengründe geltend gemacht werden. Auch die Dauer der Gemeinschaft kann eine Rolle spielen; nur vorübergehend angelegte (z.B. Wohngemeinschaft von Studenten) sind nicht eheähnlich. B. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. von § 137 Abs. 2 a AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht

BSG (7 RAr 81/86) | Datum: 24.03.1988

B. Die Entscheidung betrifft die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners bei der Gewäh- rung von Arbeitslosenhilfe. Ebenso OVG Hamburg, FamRZ 1990, 1288 (zu § 122 BSHG ). BSGE 63, 120 FamRZ 1988, 1261 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 21 - 30 von 183 .