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Bei einem Oder-Konto sind die Parteien Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB gegenüber dem Kreditinstitut. Dies hat zur Folge, daß sich eine etwaige Ausgleichspflicht der Parteien untereinander nach § 430 BGB bestimmt, auch wenn es sich um Ehegatten handelt. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien sind für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtgläubigern selbst dann ohne Bedeutung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben, weil der Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB durch den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird. Ein Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB besteht auch bei nicht getrennt lebenden Eheleuten. Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich berechtigen weder zur Zurückbehaltung des Ausgleichsbetrages nach § 273 BGB wegen der eigenmächtigen Sicherung noch zur Aufrechnung gegenüber der Ausgleichsforderung im Hinblick auf § 393 i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, § 266 Abs. 1 StGB.
FamRZ 1999, 1504 FuR 1999, 500 NJW-RR 1999, 1090 OLGReport-Düsseldorf 1999, 156 [...]
Werden die Eltern im Scheidungsverbund nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Frage der elterliche Sorge nur angehört, ohne dass Anträge zur Folgesache elterliche Sorge gestellt werden, so erhöht die Anhörung nicht den Streitwert des Verbundverfahrens.
EzFamR aktuell 2000, 156 OLGReport-Düsseldorf 2000, 89 [...]