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»Wählt das Vormundschaftsgericht bei Betreuungsanordnung einen Berufsbetreuer mit Hochschulabschluß aus, dessen besondere Kenntnisse generell nutzbar sind (hier: Diplom - Ökonom unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge), wirkt bereits die Bestellung vergütungssteigernd. Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG enthaltene Vermutung ist im anschließenden Vergütungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die durch Hochschulabschluß erworbenen besonderen Fähigkeiten im Rahmen der konkret zu bewältigenden Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar waren beziehungsweise sein werden.«
BtPrax 2000, 89 JurBüro 2000, 370 OLGReport-Zweibrücken 2000, 238 [...]
Auch wenn grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist es möglich, bei einem Vergleichsschluss im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht nur für den Vergleich selbst, sondern auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn aus dem Blickwinkel des Vergleichsschlusses hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bestand.
JurBüro 1999, 642 MDR 1999, 1286 OLGR-Nürnberg 2000, 118 [...]
Hat die beklagte Partei (hier: eines Unterhaltsrechtsstreits), der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, in einem Vergleich einer Kostenaufhebung zugestimmt, so hat sie der klagenden Partei, die vor der auch ihr gewährten Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte, die Hälfte ihrer Gerichtskosten (hier: 157,50 DM) zu erstatten.
BRAK-Mitt 2000, 99 JurBüro 2000, 88 MDR 1999, 1527 NJW 2000, 370 [...]
Tatsächliche Hilfeleistungen des Betreuers für den Betreuten wie etwa die Begleitung zu Einkäufen, bei Arztbesuchen oder zu Elternabenden in Betreuungseinrichtungen gehören grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers und sind deshalb nicht vergütungsfähig, auch wenn sie im Einzelfall sinnvoll und wünschenswert sind, um ein Vertrauensverhältnis zum Betreuten aufzubauen und zu erhalten.
a.A. LG Koblenz, Az. 2 T 183/98, 11.05.98, BtPrax 1998, 195 JurBüro 1999, 603 [...]