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Bei der Pflegerbestellung nach § 50 FGG handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die selbständig anfechtbar ist. Denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers greift bereits in die Rechte der beteiligten Eltern ein, da die Wahrnehmung der Interessen der Kinder Bestandteil der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB ist. Auch wenn durch die Pflegerbestellung nach § 50 FGG die Vertretungsbefugnis der Eltern nicht förmlich eingeschränkt wird, sind sie dadurch in ihrer Rechtsstellung doch unmittelbar betroffen, dass einer weiteren Person partiell dieselbe Rechtsposition wie ihnen eingeräumt wird. Der Verfahrenspfleger tritt für das gerichtliche Verfahren an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Im übrigen wirkt sich die Pflegerbestellung auf die von den Parteien zu tragenden Verfahrenskosten aus. Ein Beschluss, durch den die Elternrechte in Gestalt einer Pflegerbestellung beeinträchtigt werden, bedarf zur Gewährleistung einer wirksamen Rechtskontrolle einer hinreichenden Begründung. Diese muss sich spätestens im Falle einer Anfechtung aus der Nicht-Abhilfe-Verfügung ergeben. Widerstreitende Sorgerechtsanträge der Kindeseltern alleine stellen keinen Interessengegensatz dar, der so erheblich wäre, dass er die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert.

OLG Köln (14 WF 76/99) | Datum: 23.08.1999

Forum Familien- und Erbrecht 1999, 145 FuR 2000, 298 JuS 2001, 507 NJW-RR 2001, 76 OLGReport-Köln 2000, 110 [...]

1. Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.7.1998 sind die Regelbeträge nach § 1612a BGB. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung. Die Regelbeträge decken jedoch nicht das Existenzminimum eines Kindes, sind also auch in einfachen Lebensverhältnissen nicht bedarfsdeckend, was bereits durch die Abkehr von dem früheren Begriff 'Regelunterhalt' klargestellt wurde. 2. Der gesamte Lebensbedarf eines Kindes ist nur dann gedeckt, wenn die Höhe der Unterhaltsrente das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte Existenzminimum erreicht. Als Untergrenze für das unterhaltsrechtlich maßgebliche Existenzminimum kann auf den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf zurückgegriffen werden (Existenzminimum: 461 DM im Monat seit 1.1.1999). 3. Aus diesem Umstand folgt, dass die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle solange nicht abschließend herangezogen werden können, als dadurch der tatsächliche Bedarf des Kindes nicht gedeckt ist. Soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht in Frage steht, kann das Kind somit Unterhalt auch über die sich zunächst aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbeträge hinaus verlangen, wenn diese Beträge nicht den gesamten Lebensbedarf des Kindes nach § 1610 Abs. 2 BGB decken. Dies gilt auch für höhere Einkommensgruppen, solange und soweit die Tabellenbeträge hinter dem Existenzminimum zurückbleiben (Stand 1.7.1999: bis etwa Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle). 4. In den Fällen, in denen das Existenzminimum eines Kindes nicht gewährleistet ist, ist der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle nicht anzuerkennen. Dies ergibt sich in unmittelbarer Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der in der

OLG Stuttgart (18 WF 155/99) | Datum: 16.06.1999

Die Entscheidung ist im Forum Familien- und Erbrecht veröffentlicht mit einer grundsätzlich zustimmenden Anmerkung von Horst Luthin. Forum Familien- und Erbrecht 1999, 186 DAVorm 1999, 716 FamRZ 2000, [...]

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