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»Wählt das Vormundschaftsgericht bei Betreuungsanordnung einen Berufsbetreuer mit Hochschulabschluß aus, dessen besondere Kenntnisse generell nutzbar sind (hier: Diplom - Ökonom unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge), wirkt bereits die Bestellung vergütungssteigernd. Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG enthaltene Vermutung ist im anschließenden Vergütungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die durch Hochschulabschluß erworbenen besonderen Fähigkeiten im Rahmen der konkret zu bewältigenden Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar waren beziehungsweise sein werden.«
BtPrax 2000, 89 JurBüro 2000, 370 OLGReport-Zweibrücken 2000, 238 [...]
1. Schon das vom Gesetzgeber vorgegebene Kriterium der 'verläßlichen Vorhersehbarkeit' eines in der Zukunft im wesentlichen konstanten Betreuungsaufwandes gebietet es, von der Möglichkeit der Pauschalierung der Betreuervergütung nach § 1836b BGB nur in Ausnahmefällen und möglichst nur im Einvernehmen zwischen Gericht und Betreuer Gebrauch zu machen. 2. Nur so wird die Motivation des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 1836b BGB sowohl für den Betreuer als auch für das Gericht eine Arbeitserleichterung und Vereinfachung bei der Vergütungsabrechnung zu schaffen, erreicht.
vgl. LG Schwerin, 24.8.1999, Az. 5 T 219/99, BtPrax 1999, 245 BtPrax 2000, 42 [...]