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»1. Ein gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter volljähriger Schüler kann seinen vollen Unterhaltsbedarf von einem Elternteil fordern, wenn die Leistungsfähigkeit des anderen nur fiktiv gegeben wäre. 2. In diesem Fall ist das staatliche Kindergeld hälftig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. 3. Wird die Unterhaltsklage für einen bestimmten Zeitraum zurückgenommen, so berechnet sich der Umfang des Unterliegens nicht nur nach dem Gebührenstreitwert.« redaktionelle Leitsätze: 1. Da die Gleichstellung der Betreuungsleistungen mit dem Barunterhalt mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes endet, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, sind ab diesem Zeitpunkt beide Eltern grundsätzlich barunterhaltspflichtig. An dieser Rechtslage hat die Neufassung der §§ 1603 und 1609 BGB nichts geändert. 2. Das volljährige Kind (hier: Schüler, noch nicht 21 Jahre alt, der bei seiner nicht berufstätigen Mutter lebt) muss sich nicht auf fiktives Einkommen des betreuenden Elternteils, dem ein Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen ist, verweisen lassen. Er kann vielmehr entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 Abs. 2 BGB in vollem Umfang den tatsächlich leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nehmen. Die Obliegenheitsverletzung des einen Elternteils ist dem Kind nicht zurechenbar. 3. Da das volljährige Kind sich nur an einen Elternteil halten kann, leitet sich auch sein Bedarf allein vom Einkommen dieses Elternteils ab.

OLG Nürnberg (10 UF 1425/99) | Datum: 25.10.1999

EzFamR aktuell 2000, 54 FuR 2000, 371 MDR 2000, 34 NJW-RR 2000, 598 [...]

1. Nach § 1671 Abs. 2 BGB kann einem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Eltern nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass diese Regelung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil setzt also voraus, dass es sich dabei um die bessere Alternative für das Kind handelt. 2. Elterliche Sorge setzt die Kooperationsfähigkeit und die Kooperationswilligkeit der Eltern voraus. Sie müssen in der Lage sein, sich über Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Macht der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge beantragt, geltend, es sei eine innere Entfremdung zwischen den Parteien eingetreten, der andere Elternteil habe Entscheidungen allein getroffen, sich auf finanziellem Gebiet als unzuverlässig gezeigt und auch Probleme bei der Zahlung des Unterhalts und im Bereich des Zugewinnausgleichs gemacht, so reicht dies nicht aus, die alleinige elterliche Sorge zu begründen. Probleme dieser Art sind im Scheidungsverfahren eher die Regel als die Ausnahme und berühren die Beziehungen der Parteien zu dem Kind allenfalls am Rande. Da nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB der Elternteil, bei dem sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen oder im Einvernehmen beider Elternteile gewöhnlich aufhält, die Befugnis zu alleinigen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat, räumt die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil oder gar dritten Personen keine erweiterte Möglichkeit ein, sich gegen den Willen des betreuenden Elternteils in die Belange des Kindes einzumischen.

OLG Nürnberg (10 UF 3120/98) | Datum: 09.12.1999

EzFamR aktuell 1999, 116 [...]

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