Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung so können Lebensversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwand berücksichtigungsfähig sein, wenn die Rentenversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils und die Lebensversicherungsprämien 20 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Wirft der Wohnwert nach Abzug der Schuldzinsen eine zu niedrige Rendite für das bei einer Scheidungsvereinbarung übernommene Vermögen ab, so ist die Unterhaltsberechtigte zu einer Vermögensumschichtung verpflichtet, damit sie ihren Bedarf besser decken kann, denn der bezogene Unterhalt dient nicht dazu, die Vermögensbildung zu fördern.
EzFamR aktuell 1999, 199 FuR 1999, 369 OLGR-München 2000, 124 [...]
Bei einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen eine Teilungsversteigerung handelt es sich um eine Familiensache im Sinne des § 621 Nr. 8 ZPO, wenn das geltend gemachte Drittrecht - wie insbesondere das Veräußerungsverbot des § 1365 Abs. 1 BGB - im ehelichen Güterrecht wurzelt.
A.A. OLG Stuttgart, FamRZ 1982, 401; vgl. auch Sudhoff, FamRZ 1994, 1152 FamRZ 2000, 365 [...]
Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 11 Abs. 1, 13 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 569, 577 Abs. 2 ZPO unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Nach § 78 Abs. 3 ZPO unterliegen Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht dem Anwaltszwang. § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war. An dieser Rechtslage ändert auch nichts, dass das Erinnerungsverfahren nach altem Recht abgeschafft und durch die sofortige Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO ersetzt worden ist. Dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO auch beim Rechtsmittelgericht möglich ist bedeutet nicht, dass für diesen Fall Anwaltszwang bestehen würde, weil insoweit § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt.
MDR 1999, 1224 NJW-RR 2000, 213 OLGR-München 2000, 117 [...]
Nach der bis 30.6.1998 geltenden Fassung des § 17 Abs. 1 GKG waren für den Streitwert einer Unterhaltsklage betreffend den laufenden Unterhalt die höchsten zwölf zukünftigen Monatsraten anzusetzen. Nach der Neufassung des Gesetzes bleiben die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine auf den nicht freiwillig bezahlten Teilbetrag beschränkte Klage nach Ablauf der ersten zwölf Monate wegen Zahlungseinstellung erhöht werden muss. Spätere Klageerhöhungen sind nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich auf die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung beziehen.
EzFamR aktuell 2000, 7 FuR 2000, 298 OLGR-München 2000, 73 [...]
Bezahlt der Unterhaltspflichtige den titulierten Kindesunterhalt nur teilweise unter Verweis auf gewährte Leistungen nach dem UVG, so besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Großeltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch richtet sich dann auf künftigen Kindesunterhalt, für den noch kein Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist.
FamRZ 2000, 688 MDR 2000, 457 NJW-RR 2000, 1248 OLGR-München 2000, 37 [...]