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1. Eine noch nach § 1672 BGB in der alten Fassung ergangene Sorgerechtsentscheidung hat insoweit vorläufigen Charakter, als sie auf die Trennungszeit beschränkt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine solche Sorgeregelung im Einzelfall über die Rechtskraft der Scheidung hinaus Bestand haben konnte, wenn nämlich die zwingend im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung nach § 1671 BGB in der alten Fassung aufgrund der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge noch nicht erfolgt war und auch keine für diesen Fall nach § 628 ZPO vorgesehene einstweilige Anordnung ergangen war. 2. Die Abänderung einer solchen Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des § 1671 BGB in der neuen Fassung, nicht nach § 1696 BGB, da auf diese Weise gewährleistet wird, daß eine Alleinsorge eines Elternteils nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist und eine Rückkehr zur gemeinsamen elterlichen Sorge, die die gesetzliche Neuregelung als Regelfall vorsieht, erleichtert wird. Bei Anwendung des § 1696 BGB könnte dieses Ergebnis nur unter Verzicht auf die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen und unter Heranziehung der durch § 1671 BGB vorgegebenen Maßstäbe erreicht werden. 3. Wird in einem solchen Fall der Antrag nach § 1671 BGB auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen, dann ist das Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Regelung nach § 1672 BGB in der alten Fassung im Tenor der Entscheidung festzustellen.

OLG Hamm (2 WF 29/99) | Datum: 09.02.1999

Anmerkung Luthin FamRZ 1999, 803 EzFamR aktuell 1999, 206 FamRZ 1999, 803 [...]

1. Haben sich die Parteien im Rahmen eines Verfahrens nach § 1672 a. F. BGB mit Genehmigung des Familiengerichts auf die alleinige Sorge eines Elternteils geeinigt, dann ist im Rahmen des sich nunmehr anschließenden Scheidungsverfahrens über die elterliche Sorge nach § 1671 BGB zu entscheiden, obwohl die Voraussetzung 'gemeinsame elterliche Sorge' nicht vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Vereinbarung nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Geltung haben soll. Aufgrund dieser immanenten Beschränkung beurteilt sich die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB und nicht nach § 1696 BGB. 2. Haben die Parteien in der Vergangenheit bereits eine Anzahl von Einigungen erzielt, die sich als tragfähig erwiesen haben (hier: Einigung über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens, über den Aufenthalt des Kindes und über ein weitgehend problemfrei funktionierendes Umgangsrecht), dann erreichen die noch bestehenden Konflikte nicht das Maß, das die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten erscheinen lässt. 3. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der betreuende Elternteil das Recht zur alleinigen Entscheidung in allen Dingen des täglichen Lebens behält und dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erst in einigen Jahren eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ansteht (hier: Frage des Besuchs einer weiterführenden Schule), so dass zu erwarten ist, dass die Zeit zu einer weiteren Versachlichung der Beziehungen der Parteien zueinander führen wird, so dass sie dann in der Lage sein werden, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung einvernehmlich zu treffen.

OLG Hamm (1 UF 175/98) | Datum: 15.04.1999

EzFamR aktuell 1999, 250 FamRZ 1999, 1159 [...]

1. Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes setzt gemäß § 1618 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 KindRG voraus, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefassten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Einbenennung nichtehelicher Kinder nach bisherigem Recht bestanden. 2. Das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist durch die Neufassung der Vorschrift deutlich gestärkt worden. Die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl muss positiv festgestellt werden. Dies stellt eine hohe Schwelle für den Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar. 3. Gerade in einem Fall, in dem der Kontakt des Kindes zum Vater abgebrochen ist und die Einbenennung des Kindes die endgültige Ablösung von ihm auch nach außen hin dokumentieren soll, ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater durch die Beibehaltung der Namensgleichheit für das Wohl des Kindes wichtig. 4. Dem Wunsch des Kindes auf Namensgleichheit innerhalb der neuen Familie kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der dieser Gesichtspunkt angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, bei der vorzunehmenden Abwägung des Kindeswohls an Bedeutung verloren hat.

OLG Hamm (2 UF 43/99) | Datum: 27.04.1999

DAVorm 1999, 787 EzFamR aktuell 1999, 253 FamRZ 1999, 1380 [...]

1. Nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 ist für das anzuwendende materielle Recht hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind nur noch das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt ausländisches Recht nunmehr auch dann, wenn die Ehe der Eltern nach deutschem materiellen Recht geschieden wurde. Die Regelung der elterlichen Sorge folgt diesem materiellen Recht nicht mehr als Scheidungsfolge, Art.21 EGBGB. 2. Wird ein Kind gegen den Willen des Elternteils, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen ist (hier: die Mutter), vom anderen Elternteil ins Ausland (hier: Barbados) verbracht, dann wird dort zunächst noch nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes begründet 3. Kommt aber zu einem Aufenthalt von nicht geringerer Dauer (hier: rund zweieinhalb Jahre) der Aufbau weiterer Beziehungen (hier: unter anderem die Einschulung), dann liegt der Schwerpunkt der Beziehungen des Kindes am neuen Aufenthaltsort, der damit zum gewöhnlichen Aufenthaltsort wird. 4. Da Barbados zum Commonwealth gehört, ist materiellrechtlich der Children Act 1989 anzuwenden, wenn das Kind ebenfalls Angehöriger des Commonwealth ist (hier: jamaikanische Staatsangehörigkeit neben der deutschen). 5. Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind ist wie im deutschen Recht nach Part 1 Nr. 1 Abs. 1 Children Act das Wohl des Kindes entscheidend. Nach Nr. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sind bei Anordnungen, die das Gericht trifft, insbesondere zu berücksichtigen die feststellbaren Wünsche und Gefühle des Kindes, die wahrscheinliche Auswirkung einer Änderung seiner Verhältnisse, sein Alter, sein Geschlecht, seine Herkunft und sonstige Besonderheit (hier: Entscheidung zugunsten der gemeinsamen Sorge um sicherzustellen, dass das Kind seinem Willen entsprechend weiterhin bei seinem Vater in Barbados leben kann). 6. Die von einem Friedensrichter als

OLG Hamm (4 UF 135/98) | Datum: 18.01.1999

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer kritischen Anmerkung von Dieter Henrich, soweit das Gericht zur Anwendung des englischen Children Act 1989 gelangt ist. Anmerkung Henrich FamRZ 1999, 1520 [...]

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