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1. Auch nach der Änderung des § 1612b S. 2 BGB und der Verschiebung der Zuständigkeit vom Vormundschaftsgericht auf das Familiengericht ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbestimmung nicht als Ausfluss des Erziehungs- und Sorgerechts anzusehen ist, sondern als Ausfluss der durch Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) 2. In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die vor dem 01.07.1998 anhängig wurden und in denen die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach dem 01.07.1998 verkündet wurde, richtet sich die Zuständigkeit für das Rechtsmittel nach den Vorschriften, die für die von den Familiengerichten entschiedenen Sachen gelten, Art. 15 § 1 Abs. 1, § 2 S. 1, 3 der Übergangsvorschriften zum Kindschaftsreformgesetz. 3. Auch wenn der Katalog des § 621e ZPO keine Nennung des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält, richtet sich die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Abänderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 621e ZPO, da sachliche Gründe für das Fehlen einer Einbeziehung in die Rechtsmittelvorschrift nicht ersichtlich sind. 4. Vielmehr war es nach der Begründung des Entwurfs des Kindschaftsreformgesetzes der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, die bestehende Einbettung der in die Zuständigkeit des Familiengerichts übernommenen Verfahren in die jeweiligen Verfahrensordnungen der ZPO und des FGG beizubehalten. 5. Die entsprechende Anwendung der §§ 621a und 621e ZPO sichert die Einheitlichkeit des Verfahrens zur Abänderung einer Unterhaltsbestimmung mit den neuen Familiensachen (z. B. das Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes, § 1618 S. 4 BGB, oder das Verfahren zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, für die wegen ihrer inhaltlichen Zugehörigkeit zu § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohnehin die §§ 621a und 621e ZPO anwendbar sind.

OLG Frankfurt/Main (3 UF 209/99) | Datum: 02.09.1999

FamRZ 2000, 1424 [...]

1. § 850f Abs. 1a ZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, wo § 850d ZPO ausdrücklich erwähnt ist. 2. Die Vorschrift eröffnet bei sonst im wesentlichen gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen in Härtefällen die Möglichkeit, die Pfändungsfreibeträge über die § 850d ZPO immanente Begrenzung durch § 850c ZPO hinaus heraufzusetzen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind, hängt danach davon ab, ob der Schuldners den Nachweis führen kann, dass bei Anwendung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c, 850d ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. 3. Wird der Unterhaltsschuldner weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig (hier: gegenüber einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter, Lebensgefährtin des Schuldners), so ist zunächst nach § 850b ZPO die Pfändungsfreigrenze des § 850b ZPO neu festzusetzen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Heraufsetzung nach § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind. 4. Soweit dem Schuldner sein notwendiger Lebensunterhalt zu verbleiben hat, ist eine Orientierung am Sozialhilfebedarfs nach §§ 11 ff. BSHG als geeignete Grundlage für die Bemessung des notwendigen Unterhalts anzusehen (hier: Regelsatz, 541 DM, zuzüglich pauschalen Zuschlag für einmalige Leistungen, § 21 Abs. 2 BSHG, 108,20 DM, Besserstellungszuschlag wegen Berufstätigkeit, §§ 23, 24 BSHG in der alten Fassung, 135,35 DM, und Fahrtkosten von 298 DM). 5. Auch wenn bereits im Erkenntnisverfahren zugunsten des Schuldners der Umstand berufsbedingter Aufwendungen (hier: Fahrtkosten) berücksichtigt worden ist, so sind diese Feststellungen des Prozessgerichts für das Vollstreckungsgericht nicht bindend. Vielmehr kann das Vollstreckungsgericht auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüche von den

OLG Frankfurt/Main (26 W 52/99) | Datum: 13.07.1999

FamRZ 2000, 614 InVo 2000, 209 NJW-RR 2000, 220 OLGReport-Frankfurt 1999, 301 [...]

1. Eine Abfindung, die ein Unterhaltsschuldner bei dem Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund eines Sozialplans oder eines Einzelvertrags über die Aufhebung der Anstellung erhalten hat, ist zum Unterhalt in dem Maße heranzuziehen, wie das die durch Arbeitslosigkeit bedingte Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage im Lauf der Zeit erfordert. 2. Handelt es sich um eine Regelung für den Vorruhestand und ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Arbeitsstelle gefunden werden kann, dann ist die Abfindung zusammen mit sonstigen Lohnersatzleistungen auf die Zeit bis zur erwarteten Verrentung aufzuteilen, und zwar begrenzt auf das frühere Nettoeinkommen. 3. Eine am Stichtag bereits vorhandene Abfindung für künftige Leistungen aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages gehört zum Endvermögen im Sinne des § 1375 BGB. Eine solche Abfindungen wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt und stellt keinen Ausgleich für entgangenes zukünftiges Arbeitsentgelt dar. 4. Da es treuwidrige wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte, der gleichzeitig auch Berechtigter aus dem Zugewinn ist, doppelt von der Abfindung profitiert, ist es angemessen, den Verbrauch der Abfindung durch Unterhaltsgewährung über § 1381 BGB zu berücksichtigen. Der Unterhaltsschuldner kann danach die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. 5. Soweit der Unterhaltsberechtigte allein wegen der Abfindung Unterhalt erhalten hat, kann dieser Betrag auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Der Berechtigte wird dann im Ergebnis so gestellt, als habe er entsprechende Vorausempfänge im Sinne des § 1380 BGB erhalten, die zur Bedarfsdeckung verwendet werden konnten.

OLG Frankfurt/Main (6 UF 134/98) | Datum: 24.06.1999

FamRZ 2000, 611 [...]

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