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1. Hat der Unterhaltsschuldner die ihm gegenüber einem minderjährigen Kind obliegenden und titulierten Unterhaltsleistungen im Januar 1990 eingestellt und ist der Unterhaltsgläubiger bis Februar 1997 untätig geblieben, dann ist das sogenannte 'Zeitmoment' des Verwirkungstatbestandes erfüllt, da von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen zu erwarten ist, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht und für den Fall, dass er dies nicht tut, sein Verhalten in der Regel den Eindruck erwecken wird, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig. 2. Das sogenannte 'Umstandsmoment' ist zu bejahen, wenn der Unterhaltsschuldner aus dem langen Untätigbleiben des Gläubigers den Schluss ziehen kann und darf, dass der Gläubiger auf den Unterhalt nicht mehr angewiesen ist und ihn deshalb nicht mehr geltend macht (hier: erneute Heirat der Mutter des Unterhaltsgläubigers und dadurch eingetretene wirtschaftliche Besserstellung). 3. Dabei ist berücksichtigt, dass für die Annahme von Verwirkung um so weniger Raum bleibt und um so strengere Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen beziehungsweise die Schutzwürdigkeit der gegen eine Verwirkung sprechenden Interessen zu beachten sind, je kürzer schon die maßgebende Verjährungsfrist ist. Bei einer (hier) vierjährigen Verjährungsfrist wird eine weitere Abkürzung durch Verwirkung nur noch unter ganz besonders gravierenden Umständen in Betracht kommen. 4. Der Einwand der Verwirkung führt dazu, dass rückständiger Unterhalt nur für den Zeitraum eines Jahres vor erneuter Geltendmachung (im Februar 1997) verlangt werden kann, da das Gesetz hinsichtlich der Möglichkeit, rückständigen Unterhalt geltend zu machen, für mehrere Fallkonstellationen auf den Zeitraum eines Jahres ab dem jeweiligen monatlichen Neuentstehen des Unterhaltsanspruchs abstellt (§§ 1613 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, 1615i Abs. 2

OLG Frankfurt/Main (2 UF 88/98) | Datum: 13.01.1999

FamRZ 1999, 1163 [...]

1. Anders als für die Zeit nach der Scheidung (§ 1570 BGB) ist es beim Trennungsunterhalt zu beachten, wenn der Unterhaltsberechtigte zwei (hier: sechs und zehn Jahre alte) Kinder aus einer vorigen Ehe betreut und deshalb an einer Berufstätigkeit gehindert ist. 2. Auch wenn der Berechtigte erst nach der Trennung der Eheleute ein auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem neuen Partner aufnimmt, stellt dies einen Verwirkungstatbestand im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der Trennung und der neuen Partnerschaft kein Zusammenhang besteht, denn auch in dieser Fallkonstellation handelt widersprüchlich, wer sich auf den die Unterhaltspflicht tragenden Grundsatz der unter Ehegatten geschuldeten Solidarität beruft und sich selbst unter Abkehr von den ehelichen Bindungen, die während des Getrenntlebens weiter bestehen, einem neuen Partner zuwendet. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Trennung im gegenseitigen Einverständnis oder aus Veranlassung des unterhaltspflichtigen Ehegatten herbeigeführt worden ist (hier: beides verneint). 4. Aus der Erwägung, dass während der Trennung auch die notwendige Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder den Tatbestand des Betreuungsunterhalts nach § 1361 BGB erfüllt, ist der weiterreichende Schluss zu ziehen, dass die Interessen der Kinder in gleicher Weise im Rahmen von Verwirkungstatbeständen zu wahren sind. 5. Die gebotene Billigkeitsabwägung führt damit nicht zu einer völligen Versagung des Unterhalts sondern zu einer Herabsetzung auf den wegen der Betreuung der Kinder erforderlichen Betrag (hier: sogenannter kleiner Selbstbehalt von 1.500 DM, verringert um die Vorteile einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem neuen leistungsfähigen Partner und den Kindern, für die Kindesunterhalt bezogen wird).

OLG Frankfurt/Main (1 UF 1/98) | Datum: 15.01.1999

FamRZ 1999, 1135 [...]

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