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»Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt ist entfallen. Da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Verkäuferin eine Tätigkeit im sozialversicherungspflichtigen Bereich finden könnte, wäre sie in der Lage, auf diese Weise ihren Krankenvorsorgebedarf zu decken; Splitting-Vorteil und Steuerklasse III bei Wiederverheiratung können nicht kumulativ angesetzt werden.« redaktionelle Leitsätze 1. Wäre der (hier: geschiedene) Ehegatte in der Lage, eine zumutbare versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, dann entfällt ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt, da der unterhaltsberechtigte Ehegatte insofern in der Lage wäre, seinen Bedarf selbst zu decken. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte den ihm in der Vergangenheit zugeflossenen Altersvorsorgeunterhalt bis auf einen geringen Teil (hier: 70 DM regelmäßige Einzahlungen in eine Lebensversicherung) zweckwidrig verwendet, dann besteht ein weiterer Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur mehr in Höhe des tatsächlich für die Alterssicherung verwendeten Betrags, wenn davon auszugehen ist, dass der Berechtigte auch weiterhin so verfahren wird. 3. Für die Beurteilung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten stellen sich die normalen Einkommenssteigerungen auf seiten des Unterhaltspflichtigen als eine Fortentwicklung der maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse dar (hier: Steigerung des Einkommens von brutto 127.740 DM auf 159.110 DM von 1989 bis 1991). 4. Wechselt der Unterhaltspflichtige (hier: rund fünf Jahre nach der Scheidung) den Arbeitgeber und steigt sein Einkommen bis 1997 um 72 Prozent gegenüber dem Jahr 1991 (auf brutto 226.206 DM im Jahr), dann handelt es sich um eine wesentlich über den statistischen Mittelwert hinausgehende Einkommenssteigerung, die auf eine außergewöhnliche, zum Zeitpunkt der Scheidung nicht absehbare Entwicklung zurückzuführen ist und deshalb bei der Bemessung des Bedarfs außer Betracht bleibt (sogenannter Karrieresprung). Das Einkommen des Pflichtigen ist vielmehr

OLG Frankfurt/Main (1 UF 269/97) | Datum: 08.07.1999

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens haben sie vor dem Amtsgericht Seligenstadt am 23. Januar 1989 einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die [...]

1. Mit der Einführung des Vaterschaftsanfechtungsrechts der Mutter ist dieses gleichzeitig den einheitlichen Anfechtungsfristen des § 1600b BGB unterstellt worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass beabsichtigt war, für die nun anfechtungsberechtigten Mütter die durch Zeitablauf geschlossene Statusfrage der Kinder wieder für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes zu öffnen, da dies dem Sinn der Anfechtungsfrist zuwiderlaufen würde, nämlich die Abstammung des Kindes nur für einen gewissen Zeitraum zur Überprüfung zu stellen, um danach die rechtlichen und faktischen Beziehungen des Kindes zu schützen. 2. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, für die nunmehr anfechtungsberechtigten Mütter eine bereits abgelaufene Anfechtungsfrist wieder neu in Lauf zu setzen, so hätte er dies in einer Übergangsvorschrift regeln müssen. Der Umstand, dass in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB für die erweiterte Anfechtungsmöglichkeit des Kindes eine derartige Regelung geschaffen wurde, zwingt zu dem Umkehrschluss, dass eine entsprechende Erweiterung der Anfechtungsfrist für die nunmehr anfechtungsberechtigten Mütter nicht beabsichtigt war. 3. Bei der Frage, ob die Anfechtungsfrist für Mütter neu zu laufen beginnt, handelt es sich nicht um eine zweifelhafte Rechtsfrage, deren Entscheidungen dem Klageverfahren vorzubehalten ist. Vielmehr kann diese Frage bereits bei der Entscheidung über die Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags Berücksichtigung finden.

OLG Frankfurt/Main (5 WF 167/98) | Datum: 18.08.1999

FamRZ 2000, 548 NJW-RR 2000, 740 OLGReport-Frankfurt 1999, 277 [...]

1. § 850f Abs. 1a ZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, wo § 850d ZPO ausdrücklich erwähnt ist. 2. Die Vorschrift eröffnet bei sonst im wesentlichen gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen in Härtefällen die Möglichkeit, die Pfändungsfreibeträge über die § 850d ZPO immanente Begrenzung durch § 850c ZPO hinaus heraufzusetzen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind, hängt danach davon ab, ob der Schuldners den Nachweis führen kann, dass bei Anwendung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c, 850d ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. 3. Wird der Unterhaltsschuldner weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig (hier: gegenüber einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter, Lebensgefährtin des Schuldners), so ist zunächst nach § 850b ZPO die Pfändungsfreigrenze des § 850b ZPO neu festzusetzen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Heraufsetzung nach § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind. 4. Soweit dem Schuldner sein notwendiger Lebensunterhalt zu verbleiben hat, ist eine Orientierung am Sozialhilfebedarfs nach §§ 11 ff. BSHG als geeignete Grundlage für die Bemessung des notwendigen Unterhalts anzusehen (hier: Regelsatz, 541 DM, zuzüglich pauschalen Zuschlag für einmalige Leistungen, § 21 Abs. 2 BSHG, 108,20 DM, Besserstellungszuschlag wegen Berufstätigkeit, §§ 23, 24 BSHG in der alten Fassung, 135,35 DM, und Fahrtkosten von 298 DM). 5. Auch wenn bereits im Erkenntnisverfahren zugunsten des Schuldners der Umstand berufsbedingter Aufwendungen (hier: Fahrtkosten) berücksichtigt worden ist, so sind diese Feststellungen des Prozessgerichts für das Vollstreckungsgericht nicht bindend. Vielmehr kann das Vollstreckungsgericht auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüche von den

OLG Frankfurt/Main (26 W 52/99) | Datum: 13.07.1999

FamRZ 2000, 614 InVo 2000, 209 NJW-RR 2000, 220 OLGReport-Frankfurt 1999, 301 [...]

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