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1. Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes nach § 1672 BGB in der alten Fassung während des Getrenntlebens über die elterliche Sorge entschieden worden, dann läuft dieser Beschluss nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes nicht aus, so dass im Rahmen der Scheidung nicht erneut über die elterliche Sorge entschieden werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die elterliche Sorge im Beschluss ausdrücklich für die Dauer des Getrenntlebens geregelt wurde oder nicht. 2. Bedenken dagegen, dass damit eine im Grunde vorläufige und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Regelung zu einer Regelung aufgewertet wird, die nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden kann, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schwelle für eine Abänderung nach § 1696 BGB niedrig angesetzt wird. Dabei kann dem Gesichtspunkt, dass nach damaligem Recht in der Regel eine Überprüfung der Entscheidung im Scheidungsverfahren zu erwarten war, Rechnung getragen werden. 3. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nicht in Frage, wenn zu erwarten ist, dass es wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern Probleme geben wird und die Anrufung des Familiengerichts wegen fehlender Einigungsbereitschaft der Eltern zu erwarten ist. Derartige Verfahren führen zu einer erneuten Belastung der Kinder, was nicht in deren Interesse sein kann.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 107/99) | Datum: 04.11.1999

FamRZ 2000, 510 [...]

1. Sind demjenigen, der die Vaterschaft für ein Kind anficht, Umstände bekannt, die bei objektiver Beurteilung hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür abgeben, dass die Mutter des Kindes in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte, so handelt es sich um Umstände, die im Sinne des § 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Vaterschaft des Anfechtenden sprechen. 2. Ist der Kläger, der nunmehr (hier: im Jahre 1998) die Anerkennung der Vaterschaft bezüglich eines 1990 geborenen Kindes anficht, im Juni 1989 in die Dominikanische Republik gereist, um dort sexuelle Beziehungen zu einer Einheimischen aufzunehmen, hat er im Rahmen des Urlaubs die Mutter des Kindes im Beisein ihres Bruders am Strand kennengelernt und war der Bruder sofort auch bereit und in der Lage, den beiden ein Zimmer zu besorgen, in dem sie sich ungestört zum Zweck der Ausübung des Geschlechtsverkehrs treffen konnten, so muss sich geradezu die Annahme aufdrängen, dass der Kläger nicht der erste und einzige Mann war, mit dem die Mutter im Sommer 1989 geschlechtliche Beziehungen unterhielt. 3. Grundsätzlich kann die Anfechtungsfrist nachträglich wegfallen, wenn der Anfechtende Tatsachen erfährt, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, den Verdacht, dass ein anderer als Vater in Frage kommt, auszuräumen. Unter den hier gegebenen Umständen reicht hierfür die bloße Behauptung der Kindesmutter, der Kläger sei der Vater, nicht aus.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 38/99) | Datum: 08.07.1999

FamRZ 2000, 108 OLGReport-Frankfurt 1999, 256 [...]

1. Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG wird das Recht der Eltern beeinträchtigt, da der Verfahrenspfleger an die Stelle der gesetzlichen Vertreter des Kindes tritt, also das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung einschränkt. 2. Gegen den Beschluss, der die Bestellung ausspricht, steht den Eltern daher die einfache Beschwerde zum OLG zu, §§ 19, 20 FGG. 3. Der Entscheidung ist zwingend zu begründen, spätestens im Nichtabhilfebeschluss. 4. Ein Verfahrenspfleger ist zwar nicht erst dann zu bestellen, wenn der Interessengegensatz der Beteiligten bereits definitiv feststeht, doch bedarf es in der Regel in jedem Einzelfall Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen vermeiden helfen. 5. Eine Pflegerbestellung kommt erst dann in Frage, wenn sie 'erforderlich' ist, weil das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, § 50 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGG. Bereits dieser klare Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, nicht schon bei jedem Interessengegensatz zur Pflegerbestellung zurückgreifen. Hätten die Beteiligten keine unterschiedliche Sichtweise des Kindeswohls, hätten sie das Gericht gar nicht erst angerufen. Dass sie kontradiktorische Anträge stellen, insbesondere bei Beteiligung durch Anwälte, liegt im Verfahrenssystem begründet und sagt für sich noch nichts darüber, ob das Konfliktpotential aus der Sicht des Kindes erheblich über dasjenige hinausgeht, das mit den traditionellen Mitteln des § 12 FGG seit eh und je bewältigt wurde und zunächst bewältigt werden kann. Die Pflegerbestellung ist also nicht die Regel, sondern die Ausnahme. 6. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, das eigenständige Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren. Als Parteivertreter ist es nicht seine Aufgabe, darüber hinaus gehende Ermittlungen anzustellen und/oder zwischen den Eltern zwecks Abschluss einer einverständlichen

OLG Frankfurt/Main (6 WF 96/99) | Datum: 24.06.1999

Anmerkung Dormann u. Spangenberg FamRZ 1999, 1294 DAVorm 1999, 785 FamRZ 1999, 1293 [...]

1. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt insbesondere in seiner Verknüpfung mit dem Verweis auf § 88 BSHG auf den Einfluss ab, den eine eventuelle Verwertung von Vermögensgegenständen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesspartei entfalten würde, damit vor allem darauf, inwieweit das Vermögen benötigt wird, um die zukünftige Lebensführung wirtschaftlich abzusichern. 2. Zum anderen stellt der Begriff der Zumutbarkeit auf den Zweck des Rechtsinstituts der Prozesskostenhilfe und damit auf die Frage ab, ob die Verwertung von Vermögen der armen Partei einen Rechtsschutz eröffnet, der dem Rechtsschutz einer bemittelten Partei wenigstens im großen und ganzen entspricht. In wirtschaftlicher Hinsicht spiegelt sich dies in der Frage danach wider, ob sich der Vermögensgegenstand innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem angemessenen Preis verwerten lässt. 3. Lässt sich die Verwertung eines Vermögensgegenstandes (hier: eines im Ausland gelegenen Grundstücks) von vornherein nur in einem nicht mehr überschaubaren, möglicherweise mehrjährigen Zeitraum verwirklichen, dann kann der armen Partei Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, da ansonsten die Rechtsverfolgung möglicherweise um Jahre verschoben werden müsste, so dass dieser Rechtsschutz nicht mehr im großen und ganzen dem Rechtsschutz einer bemittelten Partei gliche. 4. Die genannten Grundsätze gelten um so mehr, wenn der Prozessgegner Miteigentümer des zu verwertenden Grundstücks ist, so dass zu erwarten steht, dass die Verwertung von seiten des Prozessgegners möglichst verzögert werden wird.

OLG Frankfurt/Main (24 W 21/99) | Datum: 03.05.1999

FamRZ 1999, 1671 OLGReport-Frankfurt 1999, 207 [...]

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