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Die von der Betreuerin erworbenen besonderen Kenntnisse als gelernte (Kinder-) Krankenschwester und Arzthelferin sind nach § 1 BVormVG nur dann vergütungssteigernd, wenn sie für die konkrete Betreuung nutzbar sind, was bei der Übertragung des Aufgabenbereichs 'Gesundheitsfürsorge' zu bejahen ist.
OLG Dresden (15 W 1876/99) | Datum: 24.11.1999
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