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1. Bei einem einheitlichen Klageanspruch kann ein Teilurteil nur dann ergeben, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Dies gilt auch im Fall eventueller Klagehäufung, wenn Haupt- und Hilfsantrag auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhen und die prozessualen Ansprüche deshalb im Klagegrund übereinstimmen (hier: Vollstreckungsgegenklage gegen einen titulierten Anspruch auf Kindesunterhalt, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Abänderung des Titels und dem dazugehörenden Verweisungsantrag). 2. Hält das Familiengericht im vorliegenden Fall die Vollstreckungsgegenklage für unzulässig, so kann es die Klage nicht durch Teilurteil abweisen. Vielmehr ist die Sache insgesamt durch Beschluss mit Begründung zur Ablehnung des Hauptantrags an das für den Hilfsantrag örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen. 3. Hat das Familiengericht dennoch in Form eines Teilurteils über die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage entschieden, so ist es im Hinblick auf die greifbare Gesetzwidrigkeit gerechtfertigt, vorliegend entgegen § 99 Abs. 1 ZPO auch eine isolierte Berufung gegen die Kostenentscheidung zuzulassen. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn sich die Partei mit der Entscheidung in der Hauptsache, nicht aber mit der Kostenlast abfinden will. In diesem Fall wäre es mit Blick auf das Kostenrisiko der zweiten Instanz grob unbillig, die Partei auf die Berufung in der Hauptsache mit einem entsprechend höheren Streitwert zu verweisen. 4. Da es umstritten ist, ob die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde oder durch isolierte Berufung geltend zu machen ist, hat der Rechtsmittelführer nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ein Wahlrecht.

OLG Dresden (10 UF 54/99) | Datum: 22.03.1999

FamRZ 2000, 34 [...]

1. Der Partner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit Kindern des anderen Partners gelebt hat (hier: rund vier Jahre lang), gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685 BGB angesehen werden kann, da er nicht in § 1685 BGB erwähnt ist. 2. Eine Auslegung, dass es sich in einem solchen Fall um eine Familienpflege gehandelt hat, verbietet sich, da der Begriff der Familienpflege beinhaltet, dass das Kind während dieser Zeit nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt. Die Lebenssituation einer eheähnlichen Partnerschaft ist daher nach Sinn und Zweck des Begriffs Familienpflege von §§ 33, 44 SGB VIII nicht erfasst. 3. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1685 BGB auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht, da ein gesetzgeberisches Versehen bei der Neufassung der Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz auszuschließen ist. Die sorgerechtliche Gleichstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, und solchen, die dieses nicht sind, standen im Blickpunkt der Gestaltung. Eine erweiterte Auslegung oder eine analoge Anwendung auf den Lebenspartner widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, das Recht auf Umgang klar zu begrenzen, indem nur ein überschaubarer Personenkreis, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht, in den Vorzug dieser Regelung kommt. 4. Auch aus § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich kein Umgangsrecht des ehemaligen Partners. Auch wenn diese Vorschrift eine erheblich größere Personenanzahl, dem ein dem Kindeswohl nützliche Umgang eingeräumt werden kann, erfasst, werden durch diese Vorschrift Rechte Dritter nicht begründet. Vielmehr steht nur dem Sorgeberechtigten die Befugnis zu, Umgang einzuräumen. Erst wenn der Sorgeberechtigte von dieser Befugnis missbräuchlich im Sinne des § 1666 BGB Gebrauch macht, kann ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erfolgen (hier: keine Eingriffsmöglichkeit trotz

OLG Dresden (10 UF 503/99) | Datum: 17.12.1999

DAVorm 2000, 176 MDR 2000, 705 OLGR-Dresden 2000, 126 OLGReport-Dresden 2000, 126 [...]

1. Das Fehlen objektiver Kooperationsfähigkeit und subjektiver Kooperationsbereitschaft auch nur auf seiten eines Elternteils rechtfertigt die Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge jedenfalls dann, wenn die Haltung dieses Elternteil und seine Entscheidung auf nachvollziehbaren Gründen beruht und nicht willkürlich erscheint, da ein gemeinsames Sorgerecht auch in der geänderten Form des Kindschaftsreformgesetzes voraussetzt, dass bei den Eltern jedenfalls in Fragen grundsätzlicher Bedeutung ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit vorhanden ist. Im anderen Fall würde jede dieser im Einzelfall zu treffenden Entscheidungen erneut einen Streit der Eltern heraufbeschwören, der dann wiederum nur unter Einschaltung der Gerichte, § 1628 BGB, gelöst werden könnte. 2. Anders als noch in der Zeit vor dem 30.6.1998 ist jedoch über das Fehlen der Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit hinaus zu fordern, dass die Entscheidung des die alleinige Sorge anstrebenden Elternteils nachvollziehbar, an den Kindeswohlinteressen ausgerichtet und insbesondere nicht willkürlich ist. Dies hat zur Folge, dass dieser Elternteil alle Gründe, die seinen Entschluss bestimmen, dem zur Entscheidung berufenen Gericht vortragen muss (hier: Weigerung der Kindesmutter, mit dem Vater zu kooperieren, da sie sich durch das Verhalten des Vaters psychisch tief getroffen fühlt). 3. Ein gegen den Willen des betreuenden Elternteils angeordnetes gemeinsames Sorgerecht würde diesen Elternteil in einem erheblichen Ausmaß in die psychische Zwangslage versetzen, trotz heftig empfundener Aversion gegen den vormaligen Partner immer wieder die Kommunikation und Abstimmung mit diesem suchen zu müssen. Dies erschwert dem Elternteil nicht nur die auch für ihn erforderliche Aufarbeitung der Trennungssituation, sondern birgt in sich die Gefahr, dass dieser Elternteil seine aversive Haltung gegenüber dem vormaligen Partner unbewusst auf das Kind überträgt,

OLG Dresden (22 UF 121/99) | Datum: 03.08.1999

FamRZ 2000, 109 EzFamR aktuell 1999, 383 [...]

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