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Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens nach § 1618 S. 4 BGB durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten durch das Familiengericht ist mit der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO anfechtbar. Erteilt das Gericht eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung und geht die Beschwerde aus diesem Grund beim Beschwerdegericht verspätet ein, so ist auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens ist nach § 1618 S. 4 BGB nur zulässig, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
a.A. OLG Celle, 18. Senat, FamRZ 1999, 1377 FamRZ 1999, 1374 OLGReport-Celle 1999, 141 [...]
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind im Sorgerechtsverfahren (§ 50 FGG) kann von den Eltern nicht selbständig angefochten werden, weil es sich um eine grundsätzlich unanfechtbare Zwischenentscheidung handelt.
FGPrax 1999, 180 FamRZ 1999, 1589 NJW 2000, 1273 OLGReport-Celle 1999, 254 [...]
Allein für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Wird im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen, so ist Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren und nicht nur für den Abschluß des Vergleichs zu bewilligen, denn andernfalls müßte die mittellose Partei die nach § 51 BRAGO entstandene Erörterungsgebühr selbst zahlen.
vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO , 21. Aufl., § 118 Rz 8 FamRZ 1999, 1672 [...]
08Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens nach § 1618 S. 4 BGB durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten durch das Familiengericht ist mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar. Im Ersetzungsverfahren sind beide Elternteile und das Kind anzuhören. Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens ist nach § 1618 S. 4 BGB nur zulässig, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
a.A. OLG Celle, 15. Senat, FamRZ 1999, 1374 FamRZ 1999, 1377 [...]