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Bei der Pflegerbestellung nach § 50 FGG handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die selbständig anfechtbar ist. Denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers greift bereits in die Rechte der beteiligten Eltern ein, da die Wahrnehmung der Interessen der Kinder Bestandteil der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB ist. Auch wenn durch die Pflegerbestellung nach § 50 FGG die Vertretungsbefugnis der Eltern nicht förmlich eingeschränkt wird, sind sie dadurch in ihrer Rechtsstellung doch unmittelbar betroffen, dass einer weiteren Person partiell dieselbe Rechtsposition wie ihnen eingeräumt wird. Der Verfahrenspfleger tritt für das gerichtliche Verfahren an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Im übrigen wirkt sich die Pflegerbestellung auf die von den Parteien zu tragenden Verfahrenskosten aus. Ein Beschluss, durch den die Elternrechte in Gestalt einer Pflegerbestellung beeinträchtigt werden, bedarf zur Gewährleistung einer wirksamen Rechtskontrolle einer hinreichenden Begründung. Diese muss sich spätestens im Falle einer Anfechtung aus der Nicht-Abhilfe-Verfügung ergeben. Widerstreitende Sorgerechtsanträge der Kindeseltern alleine stellen keinen Interessengegensatz dar, der so erheblich wäre, dass er die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert.

OLG Köln (14 WF 76/99) | Datum: 23.08.1999

Forum Familien- und Erbrecht 1999, 145 FuR 2000, 298 JuS 2001, 507 NJW-RR 2001, 76 OLGReport-Köln 2000, 110 [...]

1. Nach der seit dem 1.7.1998 geltenden neuen Regelung des § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung nur dann ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens des jetzigen Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung gegenüber der früheren Rechtslage und der bisherigen Verwaltungspraxis, wo es bereits ausreiche, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes diente, erheblich verschärft worden. § 1618 BGB schützt das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind. 3. Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung kann nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde (hier: Ersetzung verneint in einem Fall, in dem der andere Elternteil, der Vater, regelmäßig alle 14 Tage Kontakt zu den Kindern hat und seiner Unterhaltspflicht regelmäßig nachkommt, ohne dass konkrete Nachteile für die Kinder ersichtlich wären, wenn die Einbenennung unterbliebe). 4. Die Anhörung von Kindern (hier: acht und neun Jahre alt) ist entbehrlich, wenn sich schon aus der Anhörung und den Äußerungen des antragstellenden Elternteils sowie aus dem Bericht des Jugendamts nicht ergibt, dass die Einbenennung erforderlich wäre.

OLG Oldenburg (12 UF 177/99) | Datum: 15.10.1999

Anmerkung Hohloch JuS 2000, 921 FamRZ 2000, 692 JuS 2000, 921 NJW-RR 2000, 1169 OLGReport-Oldenburg 2000, 23 [...]

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