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1. Ist vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes nach § 1672 BGB in der alten Fassung während des Getrenntlebens über die elterliche Sorge entschieden worden, dann läuft dieser Beschluss nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes nicht aus, so dass im Rahmen der Scheidung nicht erneut über die elterliche Sorge entschieden werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die elterliche Sorge im Beschluss ausdrücklich für die Dauer des Getrenntlebens geregelt wurde oder nicht. 2. Bedenken dagegen, dass damit eine im Grunde vorläufige und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Regelung zu einer Regelung aufgewertet wird, die nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden kann, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schwelle für eine Abänderung nach § 1696 BGB niedrig angesetzt wird. Dabei kann dem Gesichtspunkt, dass nach damaligem Recht in der Regel eine Überprüfung der Entscheidung im Scheidungsverfahren zu erwarten war, Rechnung getragen werden. 3. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nicht in Frage, wenn zu erwarten ist, dass es wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern Probleme geben wird und die Anrufung des Familiengerichts wegen fehlender Einigungsbereitschaft der Eltern zu erwarten ist. Derartige Verfahren führen zu einer erneuten Belastung der Kinder, was nicht in deren Interesse sein kann.

OLG Frankfurt/Main (1 UF 107/99) | Datum: 04.11.1999

FamRZ 2000, 510 [...]

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