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1. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage erfasst alle Stufen, auch die noch unbezifferte Zahlungsstufe, wie auch alle Stufen schon mit der Erhebung der Stufenklage rechtshängig werden. Deshalb darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine solche Klage nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Stufenkläger erfolgt jedoch nur auf der Grundlage des jeweiligen Sachstandes, so dass es zulässig ist, nach Bezifferung in der Zahlungsstufe erneut über die Prozesskostenhilfe im Sinne einer Konkretisierung des Bewilligungsumfangs zu entscheiden, da Staatsmittel zur Prozessführung nicht quasi blind für beliebige Zahlungsanträge gewährt werden können. 3. Entsprechendes gilt für die Rechtsverteidigung gegen eine Stufenklage. 4. Bestreitet der in Anspruch genommene die Anspruchsgrund, so ist ihm zur Verteidigung gegen die Stufenklage insgesamt Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn das Vorbringen ansonsten die Erfordernisse hinreichender Erfolgsaussicht erfüllt. 5. Erkennt der Beklagte die Auskunftspflicht an, ist trotz der Einheitlichkeit von Auskunft und Leistung aus ökonomischen Erwägungen die Bezifferung der Klage abzuwarten. Im Stadium der Auskunftsstufe bedarf der Beklagte noch keiner staatlichen Mittel zur Wahrung seiner Rechte. Es ist ihm zuzumuten, mit seiner Rechtsverteidigung abzuwarten, bis feststeht, ob ein Zahlungsantrag überhaupt gestellt wird bzw. ob der gestellte Zahlungsantrag nicht auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu erfüllen ist.

OLG Hamm (3 WF 189/99) | Datum: 17.06.1999

FamRZ 2000, 429 [...]

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