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08Durch die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbund gemäß § 623 Abs. 2 ZPO entsteht eine selbständige Familiensache, und kein fortgeführtes Verbundverfahren, so dass der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge nach § 30 Abs. 2 KostO im Regelfall 5.000 DM beträgt. Eine Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 GKG ist nach der Abtrennung aus dem Verbund nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge richtet sich in diesem Fall nach § 13a FGG, weil die §§ 623 Abs. 2 S. 2 und 626 Abs. 2 S. 3 ZPO insoweit auf die allgemeinen Vorschriften verweisen.
vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 686 FamRZ 2000, 168 [...]
Die Neuregelung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 hat die rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert, unter denen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der elterlichen Sorge zu erteilen ist. Diese Neuregelung führt insbesondere nicht ohne weiteres zu einer Erweiterung des Begriffs der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG. Eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG zwischen einem ausländischen Elternteil und einem minderjährigen ledigen deutschen Kind erfordert nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht unbedingt eine häusliche Lebensgemeinschaft. Fehlt es an einer häusliche Lebensgemeinschaft, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können, wie etwa intensive Kontakte, gemeinsam verbrachte Ferien, die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes. Bloße Besuchskontakte reichen dagegen nicht aus, um eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem ausländischen Elternteil und einem minderjährigen ledigen deutschen Kind zu bejahen.
DVBl 2000, 436 FamRZ 2000, 880 NJW 2000, 828 NVwZ 2000, 105 ZAR 1999, 270 [...]