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1. Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes setzt gemäß § 1618 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 KindRG voraus, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefassten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Einbenennung nichtehelicher Kinder nach bisherigem Recht bestanden. 2. Das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist durch die Neufassung der Vorschrift deutlich gestärkt worden. Die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl muss positiv festgestellt werden. Dies stellt eine hohe Schwelle für den Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar. 3. Gerade in einem Fall, in dem der Kontakt des Kindes zum Vater abgebrochen ist und die Einbenennung des Kindes die endgültige Ablösung von ihm auch nach außen hin dokumentieren soll, ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater durch die Beibehaltung der Namensgleichheit für das Wohl des Kindes wichtig. 4. Dem Wunsch des Kindes auf Namensgleichheit innerhalb der neuen Familie kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der dieser Gesichtspunkt angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, bei der vorzunehmenden Abwägung des Kindeswohls an Bedeutung verloren hat.

OLG Hamm (2 UF 43/99) | Datum: 27.04.1999

DAVorm 1999, 787 EzFamR aktuell 1999, 253 FamRZ 1999, 1380 [...]

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