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Wenn die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in ihrem eigenen Hausanwesen lebende Partnerin dem anderen Partner formlos zusagt, dieser könne im Falle ihres Vorversterbens im Hausanwesen wohnen bleiben, solange er lebe, so handelt es sich rechtlich um eine Leihe gemäß § 598 BGB. Denn in der Vereinbarung des Wohnrechts ist ein Vertrag mit dem Inhalt der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebzeiten zu sehen. Ein derartiger Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Die Vorschrift des § 571 BGB findet auf das unentgeltliche Überlassungsrecht keine Anwendung.
MDR 1999, 1271 NJW-RR 2000, 152 NZM 2000, 111 OLGReport-Köln 1999, 272 [...]
»1. Langjährige Lebensgefährten stehen bei der Auswahl des Betreuers im Rahmen des § 1897 Abs. 5 BGB gleichrangig neben den Kindern und Eltern des Betreuten. 2. Die Auswahl unter gleichrangig zur Verfügung stehenden, zur Übernahme der Betreuung bereiten Kandidaten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. In diesem Rahmen ist auch der hypothetische Wille des zu Betreuenden zu berücksichtigen.«
EzFamR aktuell 1999, 274 FamRZ 2000, 116 OLGReport-Köln 1999, 372 [...]