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»1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 1997, 578), daß bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers als vergütungsmindernder Umstand zu berücksichtigen ist, wenn ein nicht unerheblicher Teil des in Rechnung gestellten Zeitaufwands auf Tätigkeiten entfällt, die üblicherweise Bürokräften überlassen werden. 2. Zur Bemessung des Stundensatzes eines Betreuers, der nach einer früheren Tätigkeit als Bürovorsteher einer Anwaltspraxis nunmehr ohne weitere Fachausbildung ein freiberufliches Büro sowohl für Berufsbetreuungen, Zwangsverwaltungen, Nachlaßpflegschaften und dgl. führt und in der ihm konkret übertragenen Betreuung trotz erheblicher sachlicher Schwierigkeiten mit beachtlichem wirtschaftlichem Erfolg für die Interessen des Betroffenen tätig geworden ist.« 3. Ein Nettostundensatz von 100 DM ist vorliegend angemessen.
FamRZ 1999, 1230 OLGReport-Hamm 1999, 360 Rpfleger 1999, 391 [...]
1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach § 719 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 2 ZPO nur dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 2. Ein solcher Nachteil liegt nicht in der Möglichkeit, dass etwaige Rückforderungsansprüche wegen beigetriebener Unterhaltsbeträge nicht realisierbar sind, da es sich insoweit um eine normale Vollstreckungsfolge handelt, die den strengen Anforderungen des Ausnahmetatbestandes des § 707 Abs. 2 ZPO nicht genügt.
FamRZ 2000, 363 MDR 1999, 1404 OLGReport-Hamm 1999, 294 [...]
1. Die Unterrichtungspflicht des § 1386 Abs. 3 BGB soll den anderen Ehegatten in die Lage versetzen, sich ein ungefähres Bild von der Vermögenslage zu machen. Eine detaillierte Auskunft gemäß § 260 BGB kann nicht verlangt werden. 2. Im Rahmen der Unterrichtungspflicht besteht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen und Unterlagen oder auf Einsicht in Geschäftsbücher. 3. Ein Fall des § 1386 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte den aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geschuldeten Kindesunterhalt regelmäßig zahlt und erwartet werden kann, dass auch der umstrittene Ehegattenunterhalt nach Entscheidung des Familiengerichts entrichtet werden wird. 4. Äußerungen des beklagten Ehegatten, er werde nichts zahlen und sein Vermögen abräumen, sind zwar zu missbilligen, doch stellen sie in der Trennungszeit von Eheleuten nichts Außergewöhnliches dar, so dass sie nicht einen der Tatbestände des § 1386 BGB erfüllen.
FamRZ 2000, 228 MDR 1999, 1329 OLGReport-Hamm 1999, 263 [...]