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1. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht nur das tatsächlich vorhandene Einkommen relevant, sondern auch dasjenige, das der Berechtigte bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Ihn trifft hierfür die tatsächliche Darlegungs- und Beweislast. Er muss im einzelnen und in nachprüfbarer Weise vortragen und gegebenenfalls auch beweisen, welche konkreten Bemühungen er entfaltet hat, eine Erwerbstätigkeit zu finden. 2. Fiktives Einkommen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn eine reale Beschäftigungschance besteht (hier: Beschäftigungschance zweifelhaft bei einer 54-jährigen Frau, die seit vielen Jahren nicht mehr berufstätig war, die also keine aktuelle Berufserfahrung vorweisen kann und die im übrigen gesundheitlich angeschlagen ist). 3. Auch der Unterhaltspflichtige muss sich gegebenenfalls so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, tatsächlich erziele (hier: Verpflichtung eines selbständigen Optikermeisters mit monatlichem Einkommen von 2.000 DM eine abhängige Beschäftigung anzunehmen; fiktives Einkommen:2.800 DM netto). 4. Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht ist regelmäßig nicht der Stamm des Vermögens zu verwerten sondern sind nur die Erträge heranzuziehen (hier: keine Bestreitung des Unterhalts aus einem Barvermögen von 80.000 DM aus dem Verkauf eines Geschäfts).

OLG Nürnberg (10 UF 3862/96) | Datum: 29.03.1999

EzFamR aktuell 1999, 200 [...]

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