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1. Bei einem einheitlichen Klageanspruch kann ein Teilurteil nur dann ergeben, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Dies gilt auch im Fall eventueller Klagehäufung, wenn Haupt- und Hilfsantrag auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhen und die prozessualen Ansprüche deshalb im Klagegrund übereinstimmen (hier: Vollstreckungsgegenklage gegen einen titulierten Anspruch auf Kindesunterhalt, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Abänderung des Titels und dem dazugehörenden Verweisungsantrag). 2. Hält das Familiengericht im vorliegenden Fall die Vollstreckungsgegenklage für unzulässig, so kann es die Klage nicht durch Teilurteil abweisen. Vielmehr ist die Sache insgesamt durch Beschluss mit Begründung zur Ablehnung des Hauptantrags an das für den Hilfsantrag örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen. 3. Hat das Familiengericht dennoch in Form eines Teilurteils über die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage entschieden, so ist es im Hinblick auf die greifbare Gesetzwidrigkeit gerechtfertigt, vorliegend entgegen § 99 Abs. 1 ZPO auch eine isolierte Berufung gegen die Kostenentscheidung zuzulassen. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn sich die Partei mit der Entscheidung in der Hauptsache, nicht aber mit der Kostenlast abfinden will. In diesem Fall wäre es mit Blick auf das Kostenrisiko der zweiten Instanz grob unbillig, die Partei auf die Berufung in der Hauptsache mit einem entsprechend höheren Streitwert zu verweisen. 4. Da es umstritten ist, ob die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde oder durch isolierte Berufung geltend zu machen ist, hat der Rechtsmittelführer nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ein Wahlrecht.

OLG Dresden (10 UF 54/99) | Datum: 22.03.1999

FamRZ 2000, 34 [...]

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