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1. Der Wechsel des Personalstatuts, der dadurch eintritt, dass Eheleute als Spätaussiedler aus Kasachstan nach Deutschland kommen und nach Art 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht für den künftig zu führenden Ehenamen wählen, führt nicht dazu, dass die Eheleute nunmehr einen neuen Ehenamen nach § 1355 Abs. 2 BGB wählen können. Sie müssen den Ehenamen fortführen, den sie bei der Heirat nach kasachischem Recht bestimmt haben. 2. Zwar eröffnet Art 10 Abs. 2 EGBGB die Möglichkeit einer Rechtswahl zur Erleichterung der Anpassung der Namensführung an die soziale Umwelt der Ehegatten, dies jedoch beschränkt auf die Rechtsverhältnisse, wie sie sich aus der durch die Rechtswahl zur Anwendung berufenen Rechtsordnung allgemein ergeben. Ob ein erneutes Namensbestimmungsrecht besteht, kann deshalb ausschließlich aus den Sachnormen des deutschen Rechts hergeleitet werden. 3. Das deutsche Sachrecht lässt eine erneute Ehenamenswahl nicht zu, wenn die Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und sie bei dieser Eheschließung einen Ehenamen nach ausländischem Recht gewählt haben. Zwar können die Ehegatten nach § 1355 Abs. 3 BGB bei der Eheschließung oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmen, doch können sie von diesem Bestimmungsrecht nur einmal Gebrauch machen. Eine erfolgte Namensbestimmung ist unwiderruflich. 4. Eine Anpassung des Ehenamens an die jetzigen sozialen Verhältnisse kann in einem solchen Fall nur auf dem Weg einer behördlichen Namensänderung erfolgen, § 3 NÄG.

OLG Hamm (15 W 237/98) | Datum: 14.01.1999

FamRZ 1999, 1426 [...]

1. Nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 ist für das anzuwendende materielle Recht hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind nur noch das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt ausländisches Recht nunmehr auch dann, wenn die Ehe der Eltern nach deutschem materiellen Recht geschieden wurde. Die Regelung der elterlichen Sorge folgt diesem materiellen Recht nicht mehr als Scheidungsfolge, Art.21 EGBGB. 2. Wird ein Kind gegen den Willen des Elternteils, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen ist (hier: die Mutter), vom anderen Elternteil ins Ausland (hier: Barbados) verbracht, dann wird dort zunächst noch nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes begründet 3. Kommt aber zu einem Aufenthalt von nicht geringerer Dauer (hier: rund zweieinhalb Jahre) der Aufbau weiterer Beziehungen (hier: unter anderem die Einschulung), dann liegt der Schwerpunkt der Beziehungen des Kindes am neuen Aufenthaltsort, der damit zum gewöhnlichen Aufenthaltsort wird. 4. Da Barbados zum Commonwealth gehört, ist materiellrechtlich der Children Act 1989 anzuwenden, wenn das Kind ebenfalls Angehöriger des Commonwealth ist (hier: jamaikanische Staatsangehörigkeit neben der deutschen). 5. Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind ist wie im deutschen Recht nach Part 1 Nr. 1 Abs. 1 Children Act das Wohl des Kindes entscheidend. Nach Nr. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sind bei Anordnungen, die das Gericht trifft, insbesondere zu berücksichtigen die feststellbaren Wünsche und Gefühle des Kindes, die wahrscheinliche Auswirkung einer Änderung seiner Verhältnisse, sein Alter, sein Geschlecht, seine Herkunft und sonstige Besonderheit (hier: Entscheidung zugunsten der gemeinsamen Sorge um sicherzustellen, dass das Kind seinem Willen entsprechend weiterhin bei seinem Vater in Barbados leben kann). 6. Die von einem Friedensrichter als

OLG Hamm (4 UF 135/98) | Datum: 18.01.1999

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer kritischen Anmerkung von Dieter Henrich, soweit das Gericht zur Anwendung des englischen Children Act 1989 gelangt ist. Anmerkung Henrich FamRZ 1999, 1520 [...]

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