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1. Der Bedarfskontrollbetrag in den Unterhaltstabellen soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, so ist eine Herabstufung geboten, bis der Kontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. 2. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.04.1997 (DRsp-ROM Nr. 1997/4444), wonach im Mangelfall der Bedarf für die Kinder nach dem Wert der Unterhaltstabelle entsprechend dem Einkommen des Unterhaltsschuldners zu entnehmen ist, da die Einstellung des Mindestbedarfssatzes für den Kindesunterhalt im echten Mangelfall nur dann gerechtfertigt wäre, wenn auch der Ehegattenunterhalt mit einem Mindestbetrag einzustellen wäre, ist zu folgern, daß für die Bedarfsbestimmung der Bedarfskontrollbetrag auch dann keine Bedeutung mehr haben kann, wenn ein Mangelfall nicht vorliegt, denn es ist nicht erkennbar, warum der Bedarf eines Kindes außerhalb eines Mangelfalles wegen Unterschreiten des Bedarfskontrollbetrages niedriger bemessen werden sollte als dann, wenn ein Mangelfall vorliegt. Ließe man dies zu, so könnte bei einer relativ hohen Mangelquote der im Wege der Mangelverteilung errechnete Anspruch höher sein als der Betrag, der einem Kind außerhalb einer Mangelfallberechnung zuzuerkennen wäre. 3. Liegt, wie hier, ein sogenannter relativer Mangelfall vor, reicht also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an sich nicht aus, um den vollen Bedarf aller Berechtigten zu decken, hat aber der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei den Unterhaltsberechnungen den Kindern den Vorrang eingeräumt, dann hat es wie im Mangelfall und außerhalb davon dabei zu verbleiben, daß der Bedarfskontrollbetrag nicht berücksichtigt wird.

OLG Hamm (12 UF 564/96) | Datum: 18.03.1998

FamRZ 1999, 878 NJW 1998, 3128 OLGReport-Hamm 1998, 251 [...]

1. Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe kroatischer Staatsbürger, die nach dem 9.4.1983 geheiratet haben, richtet sich gemäß Art.15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach kroatischem Recht. 2. Das Güterrechtsstatut ist maßgeblich für die Frage, ob ein betreffender Gegenstand besonderen güterrechtlichen Regeln unterworfen ist. Daß der sachenrechtliche Erwerb möglicherweise nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil insoweit die lex rei sitae anzuwenden ist (etwa bei dem Erwerb eines Grundstücks), ist insoweit ohne Belang. 3. Gemäß Art. 276 kroatisches EFG (Gesetz Nr. 31 vom 27.10.1989 über die Ehe und über die Familienbeziehungen) ist zwischen gemeinsamem und besonderem Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, also zwischen Gesamthandseigentum und Alleineigentum. Laut Art. 277 kroatisches EFG ist Vermögen, das die Parteien während der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit erworben haben oder das aus diesem Vermögen hervorgeht, gemeinsames Eigentum. Nach Art. 278 kroatisches EFG bleibt Vermögen, das ein Ehegatte bei der Eheschließung besitzt, sein Vermögen. Vermögen, das ein Ehegatte im Laufe der Ehegemeinschaft auf einer anderen als der in Art. 277 kroatisches EFG genannten Grundlage auf gesetzlich genehmigte Weise (etwa durch Erbschaft oder Schenkung) erwirbt, ist sein besonderes Vermögen. 4. Ein Mitberechtigter kann seine anteilige Berechtigung an Teilen des gemeinsamen Vermögens nicht ohne weiteres mit Hilfe eines Zahlungsanspruchs geltend machen. Vielmehr ist eine Aufteilung vorzunehmen, die gemäß Art. 284 Abs. 1 kroatisches EFG grundsätzlich möglich ist. Die Aufteilung des Vermögens erfolgt entweder durch Vereinbarung der Eheleute oder aber dadurch, daß die gerichtliche Feststellung verlangt wird, wie groß der jeweilige Anteil ist. 5. Nach Art. 296 kroatisches EFG hat ein Ehegatte dann, wenn wegen der Begleichung der gemeinsamen Verpflichtungen aus seinem Teil am gemeinsamen Vermögen mehr abgeführt worden ist als sein Teil der Schuld

OLG Hamm (29 U 218/97) | Datum: 13.03.1998

FamRZ 1999, 299 [...]

1. Die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Amtsgerichten (Familiengerichten) durch das OLG gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist bereits vor Zustellung der Klageschrift im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe möglich. Die Bestimmung gilt in diesem Fall nur für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, nicht auch für die Hauptsache. 2. Auch auf die an sich notwendige Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner kann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Gerichte sich ohne Entscheidung des OLG nicht werden einigen können, da eine Verzögerung des Zuständigkeitsstreits insbesondere in einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vermieden werden muß. 3. Verweisungsbeschlüsse ohne rechtliches Gehörs sind nicht bindend. 4. § 642 Abs. 1 ZPO begründet die ausschließliche Zuständigkeit nur für Unterhaltsklagen minderjähriger Kinder. Die Regelung ist nicht anzuwenden auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder, auch wenn diese nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern teilweise gleichgestellt sind. 5. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Eine vollständige Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder war nicht Ziel des Kindesunterhaltsgesetzes. Eine Gleichstellung auch in prozessualer Hinsicht hätte ausdrücklich erfolgen und im Gesetzestext seinen Niederschlag finden müssen.

OLG Dresden (10 ARf 34/98) | Datum: 27.10.1998

Anmerkung van Els FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 449 NJW 1999, 797 OLGR-Dresden 1999, 110 OLGReport-Dresden 1999, 110 [...]

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