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1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).
FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]
1. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes, das mit seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters, in Chile lebt und sowohl die deutsche wie auch die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Vater Deutscher ist und in Deutschland wohnt, Art.5 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 5 EGBGB. 2. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist nach chilenischem Recht zu beurteilen, Art. 4 HUÜ. 3. Nach Art. 321 Abs. 1 Nr. 1 C.C. wird dem Ehegatten Unterhalt geschuldet. Leben die Ehegatten getrennt, so bestimmt Art. 174 C.C., daß der Ehepartner, der keinen Grund zur gerichtlichen Trennung gegeben hat, verlangen kann, daß der andere nach den allgemeinen Vorschriften für seinen standesgemäßen Unterhalt sorgt. Gemäß Art. 175 C.C. hat der Ehepartner, der schuldhaft Grund zur gerichtlichen Trennungen gegeben hat, Anspruch darauf, daß der andere Ehepartner ihn mit dem notwendigen für einen bescheidenen Unterhalt versorgt. 4. Auch wenn diese Vorschriften direkt nur anwendbar sind, wenn ein gerichtliches Verfahren zur dauerhaften Trennung stattgefunden hat, was vorliegend nicht der Fall ist, besteht in der chilenischen Rechtsprechung und Literatur jedoch Einigkeit, dass auch ohne vorhergehendes gerichtliches Trennungsverfahren, also bei bloß faktischer Trennung, bei begründetem Verlassen ein Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt gegeben ist. 5. Nach Art. 330 C.C. wird der angemessene oder notwendige Unterhalt nur in dem Maße geschuldet, wie die eigenen Mittel des Unterhaltsempfängers nicht ausreichen, um entsprechend seiner gesellschaftlichen Stellung zu leben oder um das Leben zu erhalten. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist also, wie im deutschen Recht, die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. 6. Hat der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit ohne zureichenden Grund aufgegeben, dann sind ihm seine bisherigen Einkünfte fiktiv zuzurechnen, da das chilenische Unterhaltsrechts von
DAVorm 1999, 244 FamRZ 1999, 1429 NJW-RR 1999, 513 NJW-RR 1999, 515 OLGReport-Bremen 1999, 12 [...]