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1. Die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Amtsgerichten (Familiengerichten) durch das OLG gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist bereits vor Zustellung der Klageschrift im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe möglich. Die Bestimmung gilt in diesem Fall nur für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, nicht auch für die Hauptsache. 2. Auch auf die an sich notwendige Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner kann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Gerichte sich ohne Entscheidung des OLG nicht werden einigen können, da eine Verzögerung des Zuständigkeitsstreits insbesondere in einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vermieden werden muß. 3. Verweisungsbeschlüsse ohne rechtliches Gehörs sind nicht bindend. 4. § 642 Abs. 1 ZPO begründet die ausschließliche Zuständigkeit nur für Unterhaltsklagen minderjähriger Kinder. Die Regelung ist nicht anzuwenden auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder, auch wenn diese nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern teilweise gleichgestellt sind. 5. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Eine vollständige Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder war nicht Ziel des Kindesunterhaltsgesetzes. Eine Gleichstellung auch in prozessualer Hinsicht hätte ausdrücklich erfolgen und im Gesetzestext seinen Niederschlag finden müssen.

OLG Dresden (10 ARf 34/98) | Datum: 27.10.1998

Anmerkung van Els FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 449 NJW 1999, 797 OLGR-Dresden 1999, 110 OLGReport-Dresden 1999, 110 [...]

1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).

OLG Dresden (20 UF 397/98) | Datum: 23.10.1998

FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]

1. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes, das mit seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters, in Chile lebt und sowohl die deutsche wie auch die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Vater Deutscher ist und in Deutschland wohnt, Art.5 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 5 EGBGB. 2. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist nach chilenischem Recht zu beurteilen, Art. 4 HUÜ. 3. Nach Art. 321 Abs. 1 Nr. 1 C.C. wird dem Ehegatten Unterhalt geschuldet. Leben die Ehegatten getrennt, so bestimmt Art. 174 C.C., daß der Ehepartner, der keinen Grund zur gerichtlichen Trennung gegeben hat, verlangen kann, daß der andere nach den allgemeinen Vorschriften für seinen standesgemäßen Unterhalt sorgt. Gemäß Art. 175 C.C. hat der Ehepartner, der schuldhaft Grund zur gerichtlichen Trennungen gegeben hat, Anspruch darauf, daß der andere Ehepartner ihn mit dem notwendigen für einen bescheidenen Unterhalt versorgt. 4. Auch wenn diese Vorschriften direkt nur anwendbar sind, wenn ein gerichtliches Verfahren zur dauerhaften Trennung stattgefunden hat, was vorliegend nicht der Fall ist, besteht in der chilenischen Rechtsprechung und Literatur jedoch Einigkeit, dass auch ohne vorhergehendes gerichtliches Trennungsverfahren, also bei bloß faktischer Trennung, bei begründetem Verlassen ein Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt gegeben ist. 5. Nach Art. 330 C.C. wird der angemessene oder notwendige Unterhalt nur in dem Maße geschuldet, wie die eigenen Mittel des Unterhaltsempfängers nicht ausreichen, um entsprechend seiner gesellschaftlichen Stellung zu leben oder um das Leben zu erhalten. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist also, wie im deutschen Recht, die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. 6. Hat der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit ohne zureichenden Grund aufgegeben, dann sind ihm seine bisherigen Einkünfte fiktiv zuzurechnen, da das chilenische Unterhaltsrechts von

OLG Bremen (5 UF 110/96) | Datum: 23.09.1998

DAVorm 1999, 244 FamRZ 1999, 1429 NJW-RR 1999, 513 NJW-RR 1999, 515 OLGReport-Bremen 1999, 12 [...]

1. Wird der armen Partei im Rahmen des Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zum Abschluß eines Vergleichs zur Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhalts gewährt, dann steht dem Anwalt aus der Staatskasse eine 15/10 Vergleichsgebühr zu. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Kürzung der Vergleichsgebühr sind nicht gegeben. 2. Die rein formale Auslegung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall ist nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist eine Kürzung nur dann gerechtfertigt, wenn für die einzelnen Gegenstände des Scheidungsfolgenvergleichs Prozeßkostenhilfe auch für den Fall gewährt wurde, daß es nicht zum Abschluß eines Vergleichs kommt, denn nur dann hat das Gericht die Erfolgsaussicht der einzelnen Anträge nach den Grundsätzen des § 114 ZPO prüfen müssen. 3. Dies folgt auch aus § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, wonach sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluß eines Vergleichs über die Scheidungsfolgesachen erstreckt. Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs nicht von einer besonderen Prüfung der Erfolgsaussichten für die einzelnen Vergleichsgegenstände abhängig gemacht, sondern automatisch an die Gewährung der Prozeßkostenhilfe für die Ehesache geknüpft. Wird das Gericht hier aber nicht in Anspruch genommen, so liegt der von § 23 Abs. 1 Satz 3 in BRAGO vorausgesetzte Grund für eine Kürzung der Vergleichsgebühren nicht vor. 4. Dies gilt auch dann, wenn das, was sich bereits aus § 122 Abs. 3 BRAGO ergibt, auf Antrag noch einmal ausdrücklich bewilligt wird, denn ein solcher rein deklaratorischer Ausspruch setzt keinerlei Prüfung der Erfolgsaussicht voraus. Er erfüllt somit ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO.

OLG Rostock (3 WF 118/98) | Datum: 07.08.1998

FamRZ 1999, 387 [...]

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