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»1. Zur Rechtsnatur einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers, der Krankenhilfe bewilligt hat. 2. Zu den Voraussetzungen eines privaten Behandlungsvertrags, wenn der Sozialhilfeträger während einer andauernden einheitlichen Behandlungsmaßnahme keine Krankenhilfe mehr gewähren will. 3. Zur Möglichkeit einer Nothilfemaßnahme für ein minderjähriges Kind gemäß § 121 BSHG, wenn die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Eltern nicht geklärt ist. 4. Der Krankenhausträger, der sich auf einen Anspruch aus § 677 in Verbindung mit § 683 BGB auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag im mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn oder im öffentlichen Interesse beruft, trägt die Darlegungslast dafür, daß er keine Erstattung seiner Kosten auf Grund sozialrechtlicher Ansprüche erhalten kann.«
EzFamR aktuell 1998, 224 FuR 1998, 331 NJW-RR 1999, 1070 OLGReport-Zweibrücken 1998, 338 [...]
»Verfügungen im Sinne von §§ 2279, 2077 BGB werden in aller Regel unter der gleichsam selbstverständlichen Voraussetzung getroffen, daß die Ehe zur Zeit des Erbfalls noch besteht. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, wenn im Einzelfall ein abweichender Wille des Erblassers bejaht werden soll. Allein die Tatsache, daß sich die (später geschiedene) Ehe bereits bei Abschluß des Erbvertrages in der Krise befand, reicht dazu nicht aus.«
FamRZ 1998, 1540 NJW-RR 1998, 941 NJWE-FER 1998, 206 OLGReport-Zweibrücken 1998, 323 [...]