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1. Für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen ist im Verhältnis zu der Türkei das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ) vom 2.10.1973 anzuwenden (BGBl.1986 II 826). Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Abkommen im Inland richtet sich nach dessen Art. 13 nach deutschem Recht und zwar nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.5.1988 (BGBl. 1988 I 662). 2. Hat der nach türkischem Recht sorgeberechtigte Elternteil in der Türkei ein Urteil auf Kindesunterhalt erstritten, dann richtet sich die Frage der Aktivlegitimation für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1 ff. AVAG nach dem Recht, das die zur Vollstreckbarerklärung angebrachte fremde Entscheidung ihrerseits zugrunde gelegt hat, hier also das türkische Recht. 3. Das türkische Recht sieht für den Fall der Scheidung der Ehe die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil vor, Art. 148 ff. TürkZGB. Dieser Elternteil ist gemäß Art. 148 Abs. 2 TürkZGB Träger der elterlichen Unterhaltsverpflichtung nach der Scheidung. Er muß für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes einstehen während der andere Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Gewalt ist, von der Rechtskraft des Urteils an verpflichtet ist, regelmäßig Geldbeiträge für das Kind zu leisten. Empfänger des Unterhaltsbeitrags ist der Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, und nicht das Kind. Damit liegt nach türkischem Recht keine Prozeßstandschaft vor sondern eine eigene Berechtigung des nach der Scheidung mit der elterlichen Gewalt ausgestatteten Elternteils. 4. Den mit der Vollstreckbarerklärung befaßten deutschen Gerichten ist gemäß Art.12 HUVÜ die Überprüfung der türkischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit versagt. 5. Leben die Kinder nunmehr in Deutschland, so ist Unterhaltsstatut

OLG Stuttgart (5 W 46/98) | Datum: 23.01.1998

FamRZ 1999, 312 OLGReport-Stuttgart 1998, 313 [...]

1. Die Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg bemessen sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge. Damit ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB für die Bewertung des Anrechts der Betrag zugrundezulegen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergibt, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre. Die Anrechte sind im Anwartschafts- und Leistungsstadium volldynamisch. 2. Der Grundsatz, dass regelmäßig der tatsächliche Zahlbetrag der laufenden Versorgung (und nicht die Anwartschaft als solche) als maßgeblich erworbene Anwartschaft im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, gilt nicht, wenn der Zahlbetrag sich wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersversorgungen durch einen Abschlag auf die tatsächlich erworbene Anwartschaft verringert. 3. Diese Ansicht rechtfertigt sich daraus, dass der Bezugs des vorgezogenen Altersruhegeldes auf einer höchstpersönlichen Entscheidung beruht und grundsätzlich auch das höhere fiktive Altersruhegeld real hätte bezogen werden können. Im Versorgungsausgleich erscheint es deshalb geboten, für die Bewertung des Anrechts die fiktive Anwartschaft zugrundezulegen. 4. Einer Korrektur des Ergebnisses nach § 1587c Nr. 1 BGB bedarf es in einem solchen Fall nicht. Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt nicht vor, da der versicherungsmathematische Abschlag nämlich pauschal den vorzeitigen Rentenbezug berücksichtigt. Dieser vorzeitige Rentenbezug stellt somit im Verhältnis zu einer gleichwertigen ungekürzten Versorgung ein Äquivalent dar.

OLG Stuttgart (17 UF 407/97) | Datum: 11.09.1998

FamRZ 1999, 863 OLGReport-Stuttgart 1999, 4 [...]

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