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1. Für ein isoliertes Auskunftsbegehren nach § 1587e BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft sind. Da § 11 VAHRG zwecks Vereinfachung eingeführt wurde, ist nichts ersichtlich für die Notwendigkeit, parallel ein zusätzliches umständliches und kostenträchtiges Verfahren zu führen. 2. Während des Verbundverfahrens ist durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, daß das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Allein der Umstand, daß ein Titel nach § 1587e BGB über § 888 ZPO, anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG in Verbindung mit § 33 FGG, auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten. 3. Wird ein isoliertes Auskunftsbegehren während des Laufs des Scheidungsverfahren eingeleitet und nach Abschluß der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich für erledigt erklärt, dann sind die Kosten des Rechtsstreits wegen der Unzulässigkeit des Verfahrens entgegen der Regelung des § 13a FGG der antragstellenden Partei aufzuerlegen.
EzFamR aktuell 1998, 361 FamRZ 1999, 1207 FuR 1999, 27 OLGReport-Oldenburg 1999, 75 [...]
Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn eine Partei, die bereits seit Jahren Kindesunterhalt begehrt und den Unterhaltsanspruch für die Kinder als Folgesache des Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat, nunmehr Prozeßkostenhilfe zur Einleitung eines weiteren Kindesunterhaltsverfahrens beantragt, da eine verständige Partei, die für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ihre Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde. Das Gebot sparsamer Prozeßführung hätte es vielmehr erfordert, zeitnah zur ersten Aufforderung, Kindesunterhalt zu zahlen, den Unterhaltsanspruch einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einer abgesonderten Rechtsverfolgung im Scheidungsverfahren hätte es daher nicht mehr bedurft. Die mit der getrennten Rechtsverfolgung für einzelne Zeitabschnitte in zwei Prozessen verbundenen Mehrkosten wären daher vermeidbar gewesen.
AGS 2000, 115 FamRZ 1999, 240 FuR 1999, 184 OLGReport-Oldenburg 1999, 142 [...]
1. Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Familiengericht nach § 629b ZPO kann aus prozeßökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn beide Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden sind und der Sachverhalt so vollständig geklärt ist, daß den Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entstehen kann (hier: beide Parteien begehren die Scheidung, über die Regelung der elterlichen Sorge besteht Einigkeit und der Versorgungsausgleich ist durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen). 2. Hat ein Scheidungsantrag in zweiter Instanz nur deshalb Erfolg, weil nunmehr das Trennungsjahr abgelaufen ist, dann ist bei der Kostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden.
EzFamR aktuell 1998, 331 FamRZ 1998, 1528 FuR 1998, 442 OLGReport-Oldenburg 1998, 226 [...]