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1. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich kann dann nicht durchgeführt werden, wenn feststeht, dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte besitzt, deren Höhe nicht geklärt werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ermittelt werden, wer ausgleichspflichtig und wie hoch die Ausgleichsforderung ist. Die Parteien sind dann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, weil ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich weder nach § 1587b BGB noch nach § 1 VAHRG erfolgen kann. 2. Ist absehbar, dass die im Ausland (hier: in der sowjetischen Teilrepublik Tadschikistan) erworbenen Anwartschaften weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in irgendeiner Weise realisierbar sind, sie demnach aller Voraussicht nach wertlos bleiben werden, dann sind sie überhaupt nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs steht nichts im Wege. Der Ausgleichspflichtige muß sich nicht wegen seiner undurchsetzbaren ausländischen Anwartschaften insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen lassen. 3. Dem Ausgleichspflichtigen entstehen dadurch keine erkennbaren Nachteile, da er gegebenenfalls im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine Neuberechnung verlangen kann, wenn die ausländischen Versorgungsansprüche des Ausgleichsberechtigten wider Erwarten irgendwann einmal realisierbar sein sollten.

OLG Nürnberg (7 UF 3704/98) | Datum: 10.12.1998

EzFamR aktuell 1999, 125 FamRZ 1999, 1203 NJW-RR 1999, 803 [...]

1. Haben Eheleute zunächst (hier: bis 1972) im gesetzlichen Güterstand und danach in notariell vereinbarter Gütergemeinschaft gelebt und behauptet nunmehr die klagende Partei, sie habe eine Zugewinnausgleichsforderung in die Gütergemeinschaft eingebracht, dann fehlt für eine Feststellungsklage zur Feststellung der Höhe der eingebrachten Ausgleichsforderung das Feststellungsinteresse, wenn schon jetzt Leistungsklage erhoben werden kann, wahlweise gestützt auf die Vorschriften der §§ 1477 Abs. 2 und 1478 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, ohne dass es einer Leistungsklage auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungssplan bedarf, die ein sehr großes Prozeßrisiko birgt. 2. Die Klage gemäß § 1478 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Erstattung des Wertes des eingebrachten Zugewinnausgleichsanspruchs ist möglich, da dieser Anspruch ein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist. Auch wenn grundsätzlich nach § 1478 BGB nur Werterstattung des Eingebrachten verlangt werden kann, kommt für in die Gütergemeinschaft eingebrachte Geldforderungen als Anspruch auf Rückerstattung ihres Wertes nur ein Zahlungsanspruch gegen das Gesamtgut in Betracht. 3. Soweit die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 1477 Abs. 2 BGB gewählt wird, wonach ein Anspruch auf Übernahme der in die Gütergemeinschaft eingebrachten Zugewinnausgleichsforderung besteht, braucht der zu leistende Wertersatz nicht zum Gesamtgut eingezahlt zu werden. Vielmehr wird die Leistung auf den Anteil an dem Überschuß angerechnet, der sich nach Hinzurechnung des Wertersatzes ergibt.

OLG Nürnberg (7 UF 473/98) | Datum: 20.04.1998

FamRZ 1999, 854 [...]

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