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»Ein über den - angesichts der tatsächlichen Einkünfte der Eltern gerechtfertigten - Mindestunterhalt des volljährigen Kindes hinausgehender Bedarf kann auf die Zusammenrechnung lediglich fiktiver Einkünfte der beiden EIternteile jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn solche Einkünfte in den letzten Jahren nicht erzielt wurden.«
EzFamR aktuell 1999, 39 FamRZ 1999, 1452 OLGR-Nürnberg 1999, 104 [...]
1. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich kann dann nicht durchgeführt werden, wenn feststeht, dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte besitzt, deren Höhe nicht geklärt werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ermittelt werden, wer ausgleichspflichtig und wie hoch die Ausgleichsforderung ist. Die Parteien sind dann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, weil ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich weder nach § 1587b BGB noch nach § 1 VAHRG erfolgen kann. 2. Ist absehbar, dass die im Ausland (hier: in der sowjetischen Teilrepublik Tadschikistan) erworbenen Anwartschaften weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in irgendeiner Weise realisierbar sind, sie demnach aller Voraussicht nach wertlos bleiben werden, dann sind sie überhaupt nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs steht nichts im Wege. Der Ausgleichspflichtige muß sich nicht wegen seiner undurchsetzbaren ausländischen Anwartschaften insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen lassen. 3. Dem Ausgleichspflichtigen entstehen dadurch keine erkennbaren Nachteile, da er gegebenenfalls im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine Neuberechnung verlangen kann, wenn die ausländischen Versorgungsansprüche des Ausgleichsberechtigten wider Erwarten irgendwann einmal realisierbar sein sollten.
EzFamR aktuell 1999, 125 FamRZ 1999, 1203 NJW-RR 1999, 803 [...]
1. Unregelmäßig im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt werden kann. 2. Steht ein volljähriges Kind unter Betreuung, dann ist die für den Betreuer festgesetzte Vergütung (hier: 3587,50 DM) Sonderbedarf. 3. Dass mit der Bestellung eines Berufsbetreuers dem Grunde nach der künftige Anfall von Betreuungskosten zu erwarten war, spielt wenigstens dann keine Rolle, wenn wegen des noch unklaren tatsächlichen Umfangs der notwendigen Betreuungstätigkeiten die Höhe der zu erwartenden Kosten nicht auch nur annähernd zutreffend eingeschätzt werden kann.
FamRZ 1999, 1684 JurBüro 1999, 374 MDR 1999, 616 OLGR-Nürnberg 1999, 153 [...]