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1. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich kann dann nicht durchgeführt werden, wenn feststeht, dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte besitzt, deren Höhe nicht geklärt werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ermittelt werden, wer ausgleichspflichtig und wie hoch die Ausgleichsforderung ist. Die Parteien sind dann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, weil ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich weder nach § 1587b BGB noch nach § 1 VAHRG erfolgen kann. 2. Ist absehbar, dass die im Ausland (hier: in der sowjetischen Teilrepublik Tadschikistan) erworbenen Anwartschaften weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in irgendeiner Weise realisierbar sind, sie demnach aller Voraussicht nach wertlos bleiben werden, dann sind sie überhaupt nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs steht nichts im Wege. Der Ausgleichspflichtige muß sich nicht wegen seiner undurchsetzbaren ausländischen Anwartschaften insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen lassen. 3. Dem Ausgleichspflichtigen entstehen dadurch keine erkennbaren Nachteile, da er gegebenenfalls im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine Neuberechnung verlangen kann, wenn die ausländischen Versorgungsansprüche des Ausgleichsberechtigten wider Erwarten irgendwann einmal realisierbar sein sollten.

OLG Nürnberg (7 UF 3704/98) | Datum: 10.12.1998

EzFamR aktuell 1999, 125 FamRZ 1999, 1203 NJW-RR 1999, 803 [...]

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