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Eine Verteilung des Kindergeldes unter den Eltern entsprechend ihrer Unterhaltslast analog § 1606 Abs. 3 BGB darf nicht über die Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB korrigiert werden. Indes darf nicht geleugnet werden, daß die Unterhaltslast der Eltern, die die ehelichen Lebensverhältnisse prägt, durch den Bezug von Kindergeld erleichtert wird. Kindergeld wird nur nicht wie sonstiges Einkommen verteilt, d.h. bei der Bedarfsbemessung nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern nach der vorrangigen Regel des § 1606 Abs. 3 BGB, die im übrigen ebenfalls grundsätzlich die Halbteilung vorsieht. Die Streitfrage wirkt sich nicht aus, soweit die kindergeldberechtigten Eltern und Ehegatten identisch sind und jedem die Hälfte des Kindergelds gebührt. Wird die Belastung mit dem Unterhalt für ein vor Rechtskraft der Scheidung geborenes nichteheliches Kind zu den die Ehe prägenden Verhältnissen gerechnet, muß auch der Umstand berücksichtigt werden, daß der eine Elternteil zugleich durch das Kindergeld entlastet wird. Denn der unterhaltsberechtigte Ehegatte muß durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des verteilbaren Einkommens zur Hälfte den Unterhalt für das Ehebruchskind im Wege der Verminderung seines Unterhaltsanspruchs tragen.
a.A. BGH, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806 FamRZ 1999, 511 NJWE-FER 1998, 267 [...]
Der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers unterliegt nicht der prozessualen Disposition der Hauptparteien. Die im Vergleich zwischen den und für die Hauptparteien getroffene Kostenregelung ist gemäß § 101 Abs. 1 HS 1, § 98 ZPO auch für den Streithelfer maßgeblich. Insbesondere können die Hauptparteien ohne Zustimmung des Streithelfers nicht dessen Kostenerstattungsanspruch beschneiden.
a.A. OLG München, NJW-RR 1995, 1403 MDR 1998, 990 NJW-RR 1998, 1453 [...]
1. Die Möglichkeit der Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen (hier: Einnahme-Überschußrechnung, Bankbestätigung) enthebt den Auskunftsschuldner nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung von pauschalen Positionen vorzunehmen. 2. Der Auskunftsschuldner ist nicht verpflichtet, die Auskunft persönlich zu unterzeichnen.
Vorinstanz: AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 964/97 OLGR-München 1998, 82 [...]