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1. Schon nach der bisherigen Rechtslage war es in der Regel geboten, bei Trennung und Scheidung der Eltern wenigstens den Mindestkontakt, den regelmäßiger Umgang ermöglicht, zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht abreißen zu lassen, da ein Abbruch von solchen Kontakten als kindeswohlschädigend beurteilt wurde. Einem hierauf gerichteten Willen des Kindes war, weil auf Selbstschädigung gerichtet, nur unter besonderen Voraussetzungen zu folgen. 2. Die zum 1.7.1998 in Kraft getretene Neuregelung hat den Grundgedanken des Umgangsrechts gestärkt, daß nämlich einem Kind so viel wie möglich an erlebter Elternschaft beider Elternteile zu seinem Wohl erhalten bleiben soll und daß gerade das Umgangsrecht ein geeignetes und wichtiges Mittel zur Durchsetzung dieses Zieles ist. Die Ablehnung von Umgangskontakten wird daher unter der Geltung des neuen Rechts noch kritischer zu hinterfragen sein. 3. Steht nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, daß zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind echte Zuneigung besteht, dann kommt es auf den offensichtlich dem betreuenden Elternteil zuliebe geäußerten gegenteiligen Willen des Kindes nicht mehr an. 4. Es ist nicht als kindeswohlgefährdend zu bewerten, wenn dem Kind einer Deutschen und eines Türken auch die Möglichkeit geboten wird, den türkischen Teil seiner Abstammung umfassend kennenzulernen. In Anbetracht einer ständig steigenden supranationalen Verflechtung von Kultur und Wirtschaft ist die Erweiterung der Kenntnisse über den rein deutschen und mitteleuropäischen Kulturkreis hinaus dem Kindeswohl nicht abträglich.

OLG Bamberg (7 UF 102/98) | Datum: 03.07.1998

MDR 1998, 1167 [...]

1. Der Bedarfskontrollbetrag in den Unterhaltstabellen soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, so ist eine Herabstufung geboten, bis der Kontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. 2. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.04.1997 (DRsp-ROM Nr. 1997/4444), wonach im Mangelfall der Bedarf für die Kinder nach dem Wert der Unterhaltstabelle entsprechend dem Einkommen des Unterhaltsschuldners zu entnehmen ist, da die Einstellung des Mindestbedarfssatzes für den Kindesunterhalt im echten Mangelfall nur dann gerechtfertigt wäre, wenn auch der Ehegattenunterhalt mit einem Mindestbetrag einzustellen wäre, ist zu folgern, daß für die Bedarfsbestimmung der Bedarfskontrollbetrag auch dann keine Bedeutung mehr haben kann, wenn ein Mangelfall nicht vorliegt, denn es ist nicht erkennbar, warum der Bedarf eines Kindes außerhalb eines Mangelfalles wegen Unterschreiten des Bedarfskontrollbetrages niedriger bemessen werden sollte als dann, wenn ein Mangelfall vorliegt. Ließe man dies zu, so könnte bei einer relativ hohen Mangelquote der im Wege der Mangelverteilung errechnete Anspruch höher sein als der Betrag, der einem Kind außerhalb einer Mangelfallberechnung zuzuerkennen wäre. 3. Liegt, wie hier, ein sogenannter relativer Mangelfall vor, reicht also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an sich nicht aus, um den vollen Bedarf aller Berechtigten zu decken, hat aber der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei den Unterhaltsberechnungen den Kindern den Vorrang eingeräumt, dann hat es wie im Mangelfall und außerhalb davon dabei zu verbleiben, daß der Bedarfskontrollbetrag nicht berücksichtigt wird.

OLG Hamm (12 UF 564/96) | Datum: 18.03.1998

FamRZ 1999, 878 NJW 1998, 3128 OLGReport-Hamm 1998, 251 [...]

1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).

OLG Dresden (20 UF 397/98) | Datum: 23.10.1998

FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]

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