Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Monat

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 134 .
Sortieren nach   

1. Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe kroatischer Staatsbürger, die nach dem 9.4.1983 geheiratet haben, richtet sich gemäß Art.15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach kroatischem Recht. 2. Das Güterrechtsstatut ist maßgeblich für die Frage, ob ein betreffender Gegenstand besonderen güterrechtlichen Regeln unterworfen ist. Daß der sachenrechtliche Erwerb möglicherweise nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil insoweit die lex rei sitae anzuwenden ist (etwa bei dem Erwerb eines Grundstücks), ist insoweit ohne Belang. 3. Gemäß Art. 276 kroatisches EFG (Gesetz Nr. 31 vom 27.10.1989 über die Ehe und über die Familienbeziehungen) ist zwischen gemeinsamem und besonderem Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, also zwischen Gesamthandseigentum und Alleineigentum. Laut Art. 277 kroatisches EFG ist Vermögen, das die Parteien während der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit erworben haben oder das aus diesem Vermögen hervorgeht, gemeinsames Eigentum. Nach Art. 278 kroatisches EFG bleibt Vermögen, das ein Ehegatte bei der Eheschließung besitzt, sein Vermögen. Vermögen, das ein Ehegatte im Laufe der Ehegemeinschaft auf einer anderen als der in Art. 277 kroatisches EFG genannten Grundlage auf gesetzlich genehmigte Weise (etwa durch Erbschaft oder Schenkung) erwirbt, ist sein besonderes Vermögen. 4. Ein Mitberechtigter kann seine anteilige Berechtigung an Teilen des gemeinsamen Vermögens nicht ohne weiteres mit Hilfe eines Zahlungsanspruchs geltend machen. Vielmehr ist eine Aufteilung vorzunehmen, die gemäß Art. 284 Abs. 1 kroatisches EFG grundsätzlich möglich ist. Die Aufteilung des Vermögens erfolgt entweder durch Vereinbarung der Eheleute oder aber dadurch, daß die gerichtliche Feststellung verlangt wird, wie groß der jeweilige Anteil ist. 5. Nach Art. 296 kroatisches EFG hat ein Ehegatte dann, wenn wegen der Begleichung der gemeinsamen Verpflichtungen aus seinem Teil am gemeinsamen Vermögen mehr abgeführt worden ist als sein Teil der Schuld

OLG Hamm (29 U 218/97) | Datum: 13.03.1998

FamRZ 1999, 299 [...]

1. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes, das mit seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters, in Chile lebt und sowohl die deutsche wie auch die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Vater Deutscher ist und in Deutschland wohnt, Art.5 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 5 EGBGB. 2. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist nach chilenischem Recht zu beurteilen, Art. 4 HUÜ. 3. Nach Art. 321 Abs. 1 Nr. 1 C.C. wird dem Ehegatten Unterhalt geschuldet. Leben die Ehegatten getrennt, so bestimmt Art. 174 C.C., daß der Ehepartner, der keinen Grund zur gerichtlichen Trennung gegeben hat, verlangen kann, daß der andere nach den allgemeinen Vorschriften für seinen standesgemäßen Unterhalt sorgt. Gemäß Art. 175 C.C. hat der Ehepartner, der schuldhaft Grund zur gerichtlichen Trennungen gegeben hat, Anspruch darauf, daß der andere Ehepartner ihn mit dem notwendigen für einen bescheidenen Unterhalt versorgt. 4. Auch wenn diese Vorschriften direkt nur anwendbar sind, wenn ein gerichtliches Verfahren zur dauerhaften Trennung stattgefunden hat, was vorliegend nicht der Fall ist, besteht in der chilenischen Rechtsprechung und Literatur jedoch Einigkeit, dass auch ohne vorhergehendes gerichtliches Trennungsverfahren, also bei bloß faktischer Trennung, bei begründetem Verlassen ein Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt gegeben ist. 5. Nach Art. 330 C.C. wird der angemessene oder notwendige Unterhalt nur in dem Maße geschuldet, wie die eigenen Mittel des Unterhaltsempfängers nicht ausreichen, um entsprechend seiner gesellschaftlichen Stellung zu leben oder um das Leben zu erhalten. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist also, wie im deutschen Recht, die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. 6. Hat der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit ohne zureichenden Grund aufgegeben, dann sind ihm seine bisherigen Einkünfte fiktiv zuzurechnen, da das chilenische Unterhaltsrechts von

OLG Bremen (5 UF 110/96) | Datum: 23.09.1998

DAVorm 1999, 244 FamRZ 1999, 1429 NJW-RR 1999, 513 NJW-RR 1999, 515 OLGReport-Bremen 1999, 12 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 134 .