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»Ist bei einem eingetretenen Versorgungsfall für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Einzelfall die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs günstiger als der öffentlich-rechtliche Ausgleich, kann der Ausgleichsberechtigte mit der befristeten Beschwerde die Nichtbeachtung der Begrenzung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG rügen. Hierzu fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die Herabsetzung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs erstrebt.«
FamRZ 1999, 1206 NJWE-FER 1999, 137 OLGReport-Zweibrücken 1999, 305 [...]
»Für den Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens festzustellen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der im Aufenthaltsstaat des Kindes gestellte Antrag auf Erlaß einer Rückgabeanordnung endgültig abgelehnt worden ist.«
DRsp I(167)443h FamRZ 1999, 950 OLGReport-Zweibrücken 1999, 268 [...]
»1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers sind vor allem der zeitliche Aufwand für die Betreuertätigkeit, die Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung und unter Umständen auch der - finanzielle - Erfolg der Geschäfte maßgeblich. 2. Die prozentuale Berechnung aus dem Vermögenswert wird den vielfältigen Aufgaben, für die ein Betreuer eine Vergütung erhalten soll, im Regelfall nicht gerecht. Sie führt zu willkürlichen Ergebnissen. 3. Für die Eigenschaft als Berufsbetreuer ist entscheidend, ob die Arbeitskraft durch die Betreuungstätigkeit in einem Umfang in Anspruch genommen wird, daß nicht erwartet werden kann, daß der Betreuer seinen Pflichten außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit in Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt. Das kann auch schon bei einer einzigen Betreuung möglich sein. 4. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands kommt - falls konkrete Zeitangaben nicht vorliegen - eine Schätzung in Betracht. 5. Bei der Festlegung des Stundensatzes bildet für den Berufsbetreuer bei vermögenden Betreuten der Zeitaufwand und die anteiligen Bürokosten die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung. Ein Regelstundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer ist bei einem Rechtsanwalt angemessen.«
FamRZ 1999, 1229 OLGReport-Zweibrücken 1999, 332 Rpfleger 1999, 181 [...]