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1. Ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss kann im Kostenfestsetzungsverfahren als vorweggenommene Erfüllung berücksichtigt werden, auch wenn nach der Kostengrundentscheidung oder der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung beide Parteien die Kosten des Rechtsstreits teilweise zu tragen haben. 2. Aus der unterhaltsrechtlichen Natur des Prozesskostenvorschusses folgt, dass der Prozesskostenvorschuss vorrangig mit den nicht gedeckten Kosten des Vorschussempfängers zu verrechnen ist. Der Verpflichtete zahlt nämlich den Vorschuss nicht auf die spätere Kostenerstattung sondern leistet ihn als Unterhalt, damit der Berechtigte den Prozess führen kann. Somit dient der Prozesskostenvorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt bekommt. 3. Eine Anrechnung des geleisteten Prozesskostenvorschusses erfolgt nur dann und insoweit, als Prozesskostenvorschuss und Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen. Mit dieser begrenzten Anrechnung tritt die gewünschte Wirkung ein, dass die dem Berechtigten entstandenen Kosten voll abgedeckt bleiben, er jedoch nicht auch noch einen Gewinn macht (hier: keine Verrechnung, da die Kosten des Empfängers, 10.380,67 DM, die Summe aus Prozesskostenvorschuss, 4.633,50 DM, und Erstattungsansprüchen, 2.483,54 DM und 2.786,64 DM, übersteigen).

OLG Nürnberg (11 WF 4077/98) | Datum: 28.12.1998

FamRZ 1999, 1217 JurBüro 1999, 313 MDR 1999, 506 NJW-RR 1999, 1088 Rpfleger 1999, 230 [...]

1. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich kann dann nicht durchgeführt werden, wenn feststeht, dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte besitzt, deren Höhe nicht geklärt werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ermittelt werden, wer ausgleichspflichtig und wie hoch die Ausgleichsforderung ist. Die Parteien sind dann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, weil ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich weder nach § 1587b BGB noch nach § 1 VAHRG erfolgen kann. 2. Ist absehbar, dass die im Ausland (hier: in der sowjetischen Teilrepublik Tadschikistan) erworbenen Anwartschaften weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in irgendeiner Weise realisierbar sind, sie demnach aller Voraussicht nach wertlos bleiben werden, dann sind sie überhaupt nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs steht nichts im Wege. Der Ausgleichspflichtige muß sich nicht wegen seiner undurchsetzbaren ausländischen Anwartschaften insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen lassen. 3. Dem Ausgleichspflichtigen entstehen dadurch keine erkennbaren Nachteile, da er gegebenenfalls im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine Neuberechnung verlangen kann, wenn die ausländischen Versorgungsansprüche des Ausgleichsberechtigten wider Erwarten irgendwann einmal realisierbar sein sollten.

OLG Nürnberg (7 UF 3704/98) | Datum: 10.12.1998

EzFamR aktuell 1999, 125 FamRZ 1999, 1203 NJW-RR 1999, 803 [...]

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