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1. Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen. Durch sie wird die Vollstreckbarkeit eines Urteils beseitigt, nicht dessen Rechtskraft. 2. Demgegenüber zielt die Abänderungsklage nach § 323 ZPO darauf ab, dass sich ein rechtsbegründender Tatbestand anders entwickelt hat, als im Ausgangsurteil angenommen worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer oder beider Parteien wesentlich geändert haben. 3. Die Verwirkung und Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB muß demnach als Einwendungen nach § 767 ZPO angesehen werden, wohingegen es sich um eine Einwendungen nach § 323 ZPO handelt, wenn sich Einkommensverhältnisse einer Partei geändert haben, insbesondere die Bedürftigkeit des Berechtigten weggefallen ist oder Änderungen in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten eingetreten sind. 4. Der Sachvortrag, den Unterhaltsberechtigten treffe eine Erwerbsobliegenheit und es bestehe zudem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden. 5. Die Umdeutung einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage ist möglich. 6. Zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abänderungsklage gehört die Behauptung, dass sich seit Erlass des Ersturteils wesentliche Umstände geändert haben.

OLG Bamberg (2 UF 203/98) | Datum: 02.12.1998

EzFamR aktuell 1999, 102 FamRZ 1999, 942 OLGReport-Bamberg 1999, 141 [...]

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