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1. Die Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg bemessen sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge. Damit ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB für die Bewertung des Anrechts der Betrag zugrundezulegen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergibt, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre. Die Anrechte sind im Anwartschafts- und Leistungsstadium volldynamisch. 2. Der Grundsatz, dass regelmäßig der tatsächliche Zahlbetrag der laufenden Versorgung (und nicht die Anwartschaft als solche) als maßgeblich erworbene Anwartschaft im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, gilt nicht, wenn der Zahlbetrag sich wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersversorgungen durch einen Abschlag auf die tatsächlich erworbene Anwartschaft verringert. 3. Diese Ansicht rechtfertigt sich daraus, dass der Bezugs des vorgezogenen Altersruhegeldes auf einer höchstpersönlichen Entscheidung beruht und grundsätzlich auch das höhere fiktive Altersruhegeld real hätte bezogen werden können. Im Versorgungsausgleich erscheint es deshalb geboten, für die Bewertung des Anrechts die fiktive Anwartschaft zugrundezulegen. 4. Einer Korrektur des Ergebnisses nach § 1587c Nr. 1 BGB bedarf es in einem solchen Fall nicht. Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes liegt nicht vor, da der versicherungsmathematische Abschlag nämlich pauschal den vorzeitigen Rentenbezug berücksichtigt. Dieser vorzeitige Rentenbezug stellt somit im Verhältnis zu einer gleichwertigen ungekürzten Versorgung ein Äquivalent dar.

OLG Stuttgart (17 UF 407/97) | Datum: 11.09.1998

FamRZ 1999, 863 OLGReport-Stuttgart 1999, 4 [...]

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