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1. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes, das mit seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters, in Chile lebt und sowohl die deutsche wie auch die chilenische Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Vater Deutscher ist und in Deutschland wohnt, Art.5 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 5 EGBGB. 2. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist nach chilenischem Recht zu beurteilen, Art. 4 HUÜ. 3. Nach Art. 321 Abs. 1 Nr. 1 C.C. wird dem Ehegatten Unterhalt geschuldet. Leben die Ehegatten getrennt, so bestimmt Art. 174 C.C., daß der Ehepartner, der keinen Grund zur gerichtlichen Trennung gegeben hat, verlangen kann, daß der andere nach den allgemeinen Vorschriften für seinen standesgemäßen Unterhalt sorgt. Gemäß Art. 175 C.C. hat der Ehepartner, der schuldhaft Grund zur gerichtlichen Trennungen gegeben hat, Anspruch darauf, daß der andere Ehepartner ihn mit dem notwendigen für einen bescheidenen Unterhalt versorgt. 4. Auch wenn diese Vorschriften direkt nur anwendbar sind, wenn ein gerichtliches Verfahren zur dauerhaften Trennung stattgefunden hat, was vorliegend nicht der Fall ist, besteht in der chilenischen Rechtsprechung und Literatur jedoch Einigkeit, dass auch ohne vorhergehendes gerichtliches Trennungsverfahren, also bei bloß faktischer Trennung, bei begründetem Verlassen ein Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt gegeben ist. 5. Nach Art. 330 C.C. wird der angemessene oder notwendige Unterhalt nur in dem Maße geschuldet, wie die eigenen Mittel des Unterhaltsempfängers nicht ausreichen, um entsprechend seiner gesellschaftlichen Stellung zu leben oder um das Leben zu erhalten. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist also, wie im deutschen Recht, die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. 6. Hat der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit ohne zureichenden Grund aufgegeben, dann sind ihm seine bisherigen Einkünfte fiktiv zuzurechnen, da das chilenische Unterhaltsrechts von

OLG Bremen (5 UF 110/96) | Datum: 23.09.1998

DAVorm 1999, 244 FamRZ 1999, 1429 NJW-RR 1999, 513 NJW-RR 1999, 515 OLGReport-Bremen 1999, 12 [...]

1. Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die gemeinsame Sorge aufzuheben und auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen, wenn zu erwarten ist, daß dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wenn die beiden Elternteile erstinstanzlich Sorgerechtsanträge gestellt haben, die in den streitigen Beschwerdeanträgen ihre Fortsetzung finden, sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, statt der gemeinsamen Sorge einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen. 2. Die gesetzliche Neuregelung soll nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs die gemeinsame Sorge nicht gegenüber der alleinigen Sorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses begünstigen. Insbesondere soll der gemeinsamen Sorge kein Vorrang vor der alleinigen Sorge eines Elternteils eingeräumt werden. 3. Hätte der Gesetzgeber eine Präferenz zugunsten der einen oder anderen Form der elterlichen Sorge festlegen wollen, so müßten Erkenntnisse dafür vorhanden sein, daß die gemeinsame Sorge oder die alleinige Sorge nach Trennung oder Scheidung dem Kindeswohl prinzipiell besser dient, unabhängig davon, ob zwischen den Eltern ein tragfähiges Maß an Einvernehmen besteht. Solche Erkenntnisse sind aber nicht ersichtlich, insbesondere gibt es hierfür wieder aus der kinderpsychologischen noch aus der familiensoziologischen Forschung überzeugende Untersuchungsergebnisse. 4. Wesentliche Grundvoraussetzung der gemeinsamen Sorge ist eine ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, die ein gemeinsames Agieren unter Zurückstellung der Partnerprobleme zum Wohl des Kindes gewährleistet. Daß dieses auch vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes für die Ausübung der elterlichen Sorge geforderte Maß an Einigungsfähigkeit auch für die neue Rechtslage noch erforderlich ist, wird an der unveränderten Fortgeltung des § 1627 BGB deutlich. Danach haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Ein gegenseitiges Einvernehmen

OLG Frankfurt/Main (3 UF 89/98) | Datum: 14.09.1998

A.A. OLG Stuttgart, Beschluß - 17 UF 309/98 - 9.9.1998 (OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 1998, 394), das sich der Auffassung anschließt (Schwab, FamRZ 1998, 457, 462), nach der Neufassung von § 1671 BGB sei die [...]

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