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1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahren türkische Staatsangehörige, dann richtet sich die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach türkischem Recht. 2. Nach Art. 134 TürkZGB kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Eine solche Zerrüttung kann sich daraus ergeben, daß der Ehemann dem Bruder der Ehefrau gegenüber eine schwere Straftat begeht, wegen der er zu Strafhaft verurteilt wird, und die Ehefrau aus diesem Grunde die Trennung der Eheleute herbeiführt. 4. In einem solchen Fall überwiegt das Verschulden des Ehemannes unabhängig von etwaigen vorherigen Streitigkeiten das Verschulden der Ehefrau in einem Maße, daß ihm ein Widerspruchsrecht nach Art. 134 Abs. 2 TürkZGB nicht zusteht. 5. Eine Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf einen Elternteil kommt nur in Betracht, wenn diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ist, wie hier, der antragstellende Elternteil infolge der Strafhaft an der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge gehindert, während der andere Elternteil in der Lage ist, sich voll umfänglich um das gemeinschaftlichen Kind zu kümmern, dann ist sein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zurückzuweisen.

OLG Hamm (3 UF 139/98) | Datum: 28.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 382 FuR 1999, 19 [...]

1. Eine Minderjährige (hier: 16 Jahre alt) kann in Verfahren, das die Sorge für ihre Person betrifft, ihr Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 und 3 FGG ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter ausüben. 2. Die Minderjährige bedarf zur Vornahme eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die allerdings nach § 1666 Abs. 3 BGB ersetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. 3. Auch wenn er sich bei der Einwilligung einer Frau in die Vorname eines Schwangerschaftsabbruchs nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um die Gestattung einer tatsächlichen Handlung handelt, auf die die gesetzlichen Vorschriften über Willenserklärungen keine unmittelbare Anwendung finden, kann daraus nicht gefolgert werden, daß eine minderjährige Frau auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs einwilligen kann, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite eines solchen Eingriffs erkennen kann. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitete Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen konkurriert mit dem sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebenden elterlichen Personensorgerecht, dem hier der Vorrang gebührt. 4. Geht man davon aus, daß eine Jugendliche bis zum Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich keine rechtswirksame Einwilligung zu einer Heilbehandlung erteilen kann, so gilt dies erst recht für die Einwilligung zum Abbruch einer Schwangerschaft. Die damit verbundene Entscheidung hat regelmäßig weitertragende Folgen als die Einwilligung in eine Heilbehandlung. Mit der Entscheidung für den Abbruch der Schwangerschaft wird über die Tötung eines Ungeborenen entschieden und zudem in die Vorname eines Eingriffs eingewilligt, der für die Schwangere selbst nicht selten schwere physische und psychische Folgen hat. Wenn man berücksichtigt, welch weitgehenden Schutz Minderjährige

OLG Hamm (15 W 274/98) | Datum: 16.07.1998

Anmerkung Schlund JR 1999, 333 JR 1999, 333 NJW 1998, 3424 [...]

1. Ein in der Beschwerdeinstanz anhängiges isoliertes Sorgerechtsverfahren ist in entsprechender Anwendung des Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG als in der Hauptsache erledigt anzusehen, allerdings mit der Möglichkeit der Weiterführung nach § 1671 BGB n.F. auf entsprechenden Antrag eines Elternteils. 2. Eine derartige Weiterführung des nach § 1672 BGB a.F. eingeleiteten Sorgeverfahrens kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn am 01.07.1998 daneben schon ein Verbundverfahren alten Rechts mit der Folgesache elterliche Sorge anhängig war. Eine Fortführung des Verfahrens nach § 1672 BGB a.F. in entsprechender Anwendung von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG und eine Entscheidung des Sorgeverfahrens gemäß § 1671 BGB n.F. durch den Senat würde den vorrangigen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund vor dem Familiengericht zerstören, den Parteien im Hinblick auf die materiellen Änderungen im § 1671 BGB n.F. eine Instanz nehmen und schließlich die Möglichkeit eröffnen, daß der Fortsetzungsantrag von einem Elternteil im Verbundverfahren vor dem Familiengericht, von dem anderen Elternteil dagegen im Verfahren nach § 1672 BGB a.F. vor dem Senat eingebracht wird. 3. Als Folge der Hauptsacheerledigung wird die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts wirkungslos.

OLG Hamm (8 UF 171/98) | Datum: 23.07.1998

Zu der Entscheidung ist in FamRZ 1998, 1609 eine ablehnende Anmerkung veröffentlicht. Dieser Auffassung folgt der 10. Familiensenat des OLG Hamm (Beschluß vom 24.7.1998 - 10 UF 24/97). Der Entscheidung widerspricht [...]

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