Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 15 .
Sortieren nach   

1. Auch wenn sich die Ehegatten in Ehesachen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in allen Rechtszügen durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, gilt im Hinblick auf den in Ehesachen geltenden Untersuchungsgrundsatz eine Modifikation dahingehend, daß der Antragsgegner, der keinen Anwalt bestellt, zwar nicht wirksam Anträge stellen kann, jedoch von der Mitwirkung am Verfahren nicht ausgeschlossen ist. Auch ohne einen anwaltlich vertretenen Antragsgegner kann ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden. 2. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 625 ZPO besteht dann, wenn der Antragsgegner aus Unkenntnis oder mangelnder Übersicht seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht hinreichend wahrnehmen kann (hier verneint). 3. Daß eine Partei trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ist allein noch nicht Grund genug, von einer Vernehmung gemäß § 613 ZPO abzusehen. Die Verpflichtung des Gerichts, die Ehegatten anzuhören, besteht jedoch nicht ausnahmslos. Es sind Ausnahmesituationen vorstellbar, in denen sich das Gericht auch ohne persönliche Anhörung beider Parteien eine genügend sichere Grundlage für seine Entscheidung verschaffen kann. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn der Antragsgegner durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leisten werde und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens ersichtlich kein Interesse hat ( hier entschieden in einem extrem gelagerten Fall, in dem der Antragsgegner bereits mehrere Rechtsanwälte 'verschlissen' hatte, darunter einen, den er tätlich angegriffen hat, und in dem zu befürchten war, daß es bei Durchführung des Termins in Anwesenheit des Antragsgegners zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte).

OLG Hamm (2 UF 464/97) | Datum: 17.03.1998

FamRZ 1998, 1123 NJW-RR 1998, 1459 OLGReport-Hamm 1998, 160 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 15 .