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1. Kosten eines Verkehrsanwaltes sind nicht - auch nicht in begrenzter Höhe für Rat und Reise - erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt an einem auswärtigen Gericht mittels eines Verkehrsanwaltes einen Rechtsstreit in eigener Sache oder als gesetzlicher Vertreter führt. 2. Deshalb erhält der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt für die Unterrichtung des (auswärtigen) Prozeßbevollmächtigten des Betreuten keine Verkehrsgebühr.
ebenso OLG München, 14.11.1996, Az. 11 W 2848/96, JurBüro 1998, 36 JurBüro 1998, 487 [...]
1. Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht. 2. Wird die Vaterschaftsfeststellungsklage mit dem Antrag auf Verurteilung zum Regelunterhalt verbunden, so ist für die Streitwertbemessung nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. 3. Nach Paragraph 17 Abs. 1 Satz 2 GKG ist für die Klage auf Leistung des Regelunterhalts der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen. Da sich der Antrag bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres des klagenden Kindes erstreckt, ist es gerechtfertigt, den für die Altersendstufe geltenden höchsten Regelbedarfssatz zugrunde zu legen, unabhängig davon, wie alt das Kind derzeit tatsächlich ist. 4. Ein Abzug des hälftigen Kindergeldes erfolgt für die Streitwertbemessung nicht, da das Kindergeld erst im späteren Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
EzFamR aktuell 1998, 217 FamRZ 1999, 607 FuR 1998, 330 JurBüro 1998, 418 [...]
1. Klagt ein minderjähriges Kind Unterhalt ein, so kommt es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur auf seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, nicht auf diejenigen des gesetzlichen Vertreters. 2. Zum einzusetzenden Vermögen der armen Partei im Sinne des § 115 ZPO gehört auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß. 3. Gegenüber einem minderjährigen Kind ist nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil sondern auch der betreuende Elternteil dann prozeßkostenvorschußpflichtig, wenn ein Prozeßkostenvorschuß vom barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht zu erwarten ist. 4. Auch eine Partei, der für ihren eigenen Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe mit Raten (hier: 60 DM) zu bewilligen wäre, ist prozeßkostenvorschußpflichtig, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe der möglichen Prozeßkostenhilferaten.
EzFamR aktuell 1998, 219 FamRZ 1998, 1302 JurBüro 1999, 200 [...]