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Bei erbrachten, aber nicht geschuldeten Unterhaltsleistungen findet ein Ausgleich grundsätzlich nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung statt. Eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB indes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, hat der Bereicherte den Wegfall seiner Bereicherung im einzelnen zu beweisen. Hierbei greifen Beweiserleichterungen ein, wenn vom Unterhaltsberechtigten in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder andere Vermögensvorteile gebildet worden sind. In diesem Fall spricht dann die Lebenserfahrung dafür, dass die Unterhaltsüberzahlung zur Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde. Sind mit der Unterhaltsüberzahlung jedoch eigene Verbindlichkeiten des Unterhaltsgläubigers getilgt worden und war die rechtsgrundlose Unterhaltszahlung für den eingetretenen Vermögensvorteil ursächlich, steht dies der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung allerdings entgegen. An der zu fordernden kausalen Verknüpfung zwischen Vermögensvorteil und Verbrauch des überzahlten Unterhalts fehlt es jedoch, wenn der Unterhaltsgläubiger die eigenen Verbindlichkeiten auch ohne den zuviel gezahlten Unterhalt unter Einschränkung seines Lebensstandards getilgt hätte ( BGH, FamRZ1992, 1152=NJW 1992, 2415 ). Die verschärfte Haftung aus § 818 Abs. 4 BGB wird nicht durch die Rechtshängigkeit eines beliebigen Verfahrens zwischen den Parteien ausgelöst, in dem über Grund und Höhe der Unterhaltsverpflichtung gestritten wird. Erforderlich ist vielmehr die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten oder auf Wertersatz nach den §§ 812, 818 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Eine andere Auslegung der eng zu sehenden Ausnahmevorschrift des § 818 Abs. 4 BGB sowie des § 819 Abs. 1 BGB kommt auch nicht bei Erhebung einer reinen Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO in Betracht, wenn

OLG Köln (4 UF 164/97) | Datum: 27.03.1998

NJW-RR 1998, 1701 [...]

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