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1. Der Bedarfskontrollbetrag in den Unterhaltstabellen soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, so ist eine Herabstufung geboten, bis der Kontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. 2. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.04.1997 (DRsp-ROM Nr. 1997/4444), wonach im Mangelfall der Bedarf für die Kinder nach dem Wert der Unterhaltstabelle entsprechend dem Einkommen des Unterhaltsschuldners zu entnehmen ist, da die Einstellung des Mindestbedarfssatzes für den Kindesunterhalt im echten Mangelfall nur dann gerechtfertigt wäre, wenn auch der Ehegattenunterhalt mit einem Mindestbetrag einzustellen wäre, ist zu folgern, daß für die Bedarfsbestimmung der Bedarfskontrollbetrag auch dann keine Bedeutung mehr haben kann, wenn ein Mangelfall nicht vorliegt, denn es ist nicht erkennbar, warum der Bedarf eines Kindes außerhalb eines Mangelfalles wegen Unterschreiten des Bedarfskontrollbetrages niedriger bemessen werden sollte als dann, wenn ein Mangelfall vorliegt. Ließe man dies zu, so könnte bei einer relativ hohen Mangelquote der im Wege der Mangelverteilung errechnete Anspruch höher sein als der Betrag, der einem Kind außerhalb einer Mangelfallberechnung zuzuerkennen wäre. 3. Liegt, wie hier, ein sogenannter relativer Mangelfall vor, reicht also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an sich nicht aus, um den vollen Bedarf aller Berechtigten zu decken, hat aber der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei den Unterhaltsberechnungen den Kindern den Vorrang eingeräumt, dann hat es wie im Mangelfall und außerhalb davon dabei zu verbleiben, daß der Bedarfskontrollbetrag nicht berücksichtigt wird.

OLG Hamm (12 UF 564/96) | Datum: 18.03.1998

FamRZ 1999, 878 NJW 1998, 3128 OLGReport-Hamm 1998, 251 [...]

1. Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe kroatischer Staatsbürger, die nach dem 9.4.1983 geheiratet haben, richtet sich gemäß Art.15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach kroatischem Recht. 2. Das Güterrechtsstatut ist maßgeblich für die Frage, ob ein betreffender Gegenstand besonderen güterrechtlichen Regeln unterworfen ist. Daß der sachenrechtliche Erwerb möglicherweise nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil insoweit die lex rei sitae anzuwenden ist (etwa bei dem Erwerb eines Grundstücks), ist insoweit ohne Belang. 3. Gemäß Art. 276 kroatisches EFG (Gesetz Nr. 31 vom 27.10.1989 über die Ehe und über die Familienbeziehungen) ist zwischen gemeinsamem und besonderem Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, also zwischen Gesamthandseigentum und Alleineigentum. Laut Art. 277 kroatisches EFG ist Vermögen, das die Parteien während der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit erworben haben oder das aus diesem Vermögen hervorgeht, gemeinsames Eigentum. Nach Art. 278 kroatisches EFG bleibt Vermögen, das ein Ehegatte bei der Eheschließung besitzt, sein Vermögen. Vermögen, das ein Ehegatte im Laufe der Ehegemeinschaft auf einer anderen als der in Art. 277 kroatisches EFG genannten Grundlage auf gesetzlich genehmigte Weise (etwa durch Erbschaft oder Schenkung) erwirbt, ist sein besonderes Vermögen. 4. Ein Mitberechtigter kann seine anteilige Berechtigung an Teilen des gemeinsamen Vermögens nicht ohne weiteres mit Hilfe eines Zahlungsanspruchs geltend machen. Vielmehr ist eine Aufteilung vorzunehmen, die gemäß Art. 284 Abs. 1 kroatisches EFG grundsätzlich möglich ist. Die Aufteilung des Vermögens erfolgt entweder durch Vereinbarung der Eheleute oder aber dadurch, daß die gerichtliche Feststellung verlangt wird, wie groß der jeweilige Anteil ist. 5. Nach Art. 296 kroatisches EFG hat ein Ehegatte dann, wenn wegen der Begleichung der gemeinsamen Verpflichtungen aus seinem Teil am gemeinsamen Vermögen mehr abgeführt worden ist als sein Teil der Schuld

OLG Hamm (29 U 218/97) | Datum: 13.03.1998

FamRZ 1999, 299 [...]

1. Ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens über den Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten entschieden worden und legt eine der Beteiligten (hier: BfA) Beschwerde wegen eines Rechenfehlers des Familiengerichts ein, so ist das Beschwerdegericht an diese Rüge nicht gebunden, sondern hat die Entscheidung der Vorinstanz in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen. 2. Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) sind grundsätzlich Teil der beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anwartschaften. 3. Der Ehezeitanteil der Sonderzuwendungen ist derzeit nur noch als nicht dynamischer Teil der Versorgungsanwartschaften zu behandeln, nachdem durch das Beamtenbesoldungs - und Versorgungsanpassungsgesetz vom 24.8.1994 (BBVAnpG 94, BGBl I 2229) bestimmt worden war, daß bei der Anwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in den Kalenderjahr 1994, 1995 und 1996 die für den Monat Dezember 1993 geltenden Bezüge zugrunde gelegt werden, und nachdem nunmehr durch Artikel 4 des BBVAnpG 96/97 (BGBl I 590) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendungen in seinem § 13 Abs. 3 dahin geändert worden ist, daß für die Sonderzuwendungen ein Bemessungsfaktor gilt, der sich nach dem Verhältnis errechnet, daß zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepaßt werden, im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufenden Jahres besteht. Daraus ergibt sich, daß die Festschreibung der Sonderzuwendung jetzt auf unbestimmte Zeit verlängert worden ist. 4. In entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 5 BGB ist der Ehezeitanteil der Sonderzuwendungen vor Einstellung in die Ausgleichsbilanz mittels Barwertverordnung und den amtlich veröffentlichten Rechengrößen zum Versorgungsausgleich zu dynamisieren, um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Überschreitung des Halbteilungsgrundsatzes zu vermeiden.

OLG Hamm (4 UF 64/98) | Datum: 30.03.1998

Anmerkung Kemnade FamRZ 1998, 1363 FamRZ 1998, 1361 [...]

1. Gesamtschulden der Eheleute (hier: sogenannte Oderkonten im Soll) sind im Zugewinnausgleich grundsätzlich entsprechend § 426 Abs. 1 BGB in Endvermögen jedes Ehegatten zur Hälfte einzusetzen. 2. Forderungen im Endvermögen sind unter Umständen nur mit einem Bruchteil ihres Nominalwertes zu berücksichtigen, wenn mehrfach vergeblich versucht wurde, die Forderung zu vollstrecken. 3. Ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch zugunsten des einen Ehegatten (hier: in Höhe von rund 13.700 DM) nur dadurch, daß in seinem passiven Endvermögen eine gegen ihn gerichtete Forderung des anderen Ehegatten (hier: in Höhe von rund 23.500 DM) zu berücksichtigen ist, so kann Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, der Zahlungsklage stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch den anderen Ehegatten zur alsbaldigen Rückgewähr an diesen verpflichtet wäre zwecks Erfüllung der diesem zustehenden titulierten Forderung. Auch wenn die Zahlungsklage im Ergebnis abzuweisen sein wird, da der in Anspruch genommene Ehegatte auch hilfsweise mit seiner Gegenforderung aufrechnen kann, ist für den klagenden Ehegatten namentlich im Hinblick auf den Bestand der Gegenforderung von erheblicher Bedeutung, aus welchem Grund seiner Klage der Abweisung unterliegen wird. Wird die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung nicht entstanden ist, so wird die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht berührt. Wird die Klage dagegen abgewiesen, weil die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist, so steht mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auch rechtskräftig fest, daß im Umfang der Abweisung auch die Gegenforderung nicht mehr besteht, § 322 Abs. 2 ZPO. Unter diesem Gesichtspunkt kann ein berechtigtes Interesse des klagende Ehegatten an der Entscheidung über die Klageforderung nicht verneint werden.

OLG Hamm (10 WF 355/97) | Datum: 30.03.1998

FamRZ 1998, 1603 [...]

1. Auch wenn sich die Ehegatten in Ehesachen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in allen Rechtszügen durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, gilt im Hinblick auf den in Ehesachen geltenden Untersuchungsgrundsatz eine Modifikation dahingehend, daß der Antragsgegner, der keinen Anwalt bestellt, zwar nicht wirksam Anträge stellen kann, jedoch von der Mitwirkung am Verfahren nicht ausgeschlossen ist. Auch ohne einen anwaltlich vertretenen Antragsgegner kann ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden. 2. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 625 ZPO besteht dann, wenn der Antragsgegner aus Unkenntnis oder mangelnder Übersicht seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht hinreichend wahrnehmen kann (hier verneint). 3. Daß eine Partei trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ist allein noch nicht Grund genug, von einer Vernehmung gemäß § 613 ZPO abzusehen. Die Verpflichtung des Gerichts, die Ehegatten anzuhören, besteht jedoch nicht ausnahmslos. Es sind Ausnahmesituationen vorstellbar, in denen sich das Gericht auch ohne persönliche Anhörung beider Parteien eine genügend sichere Grundlage für seine Entscheidung verschaffen kann. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn der Antragsgegner durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leisten werde und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens ersichtlich kein Interesse hat ( hier entschieden in einem extrem gelagerten Fall, in dem der Antragsgegner bereits mehrere Rechtsanwälte 'verschlissen' hatte, darunter einen, den er tätlich angegriffen hat, und in dem zu befürchten war, daß es bei Durchführung des Termins in Anwesenheit des Antragsgegners zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte).

OLG Hamm (2 UF 464/97) | Datum: 17.03.1998

FamRZ 1998, 1123 NJW-RR 1998, 1459 OLGReport-Hamm 1998, 160 [...]

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