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»Es kann ein Verfahrensfehler sein, wenn das Gericht von Amts wegen zu erhebenden Beweis (hier: Prüfung einer anderweitigen Rechtshängigkeit nicht erhebt; weil es auf Grund eines rechtlichen Irrtums eine Partei für beweisbelastet hält. Dies gilt insbesondere, wenn eine vorgelegte Urkunde übergangen wird, weil sie nicht in deutscher Sprache verfaßt ist.« Eine Rückabtretung übergegangener Unterhaltsansprüche durch den Träger der Sozialhilfe muß als schuldrechtliches Verfügungsgeschäft nicht mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehen sein. Die abgetretene Forderung muß in der Abtretungserklärung eindeutig bestimmt sein.
FamRZ 1998, 1445 NJWE-FER 1998, 280 OLGReport-Zweibrücken 1998, 371 [...]
»Weder für die formlose Anhörung eines Beteiligten als Beweisperson (§ 12 FGG) noch für seine förmliche Vernehmung in entsprechender Anwendung von § 448 ZPO ist es erforderlich, daß bereits einiger Beweis für die aufzuklärende Tatsache erbracht ist (Anschluß an BayObLGZ 1970, 173).«
MDR 1998, 1244 MDR 1998, 244 OLGReport-Zweibrücken 1998, 333 [...]
»1. Der Gegenstandswert eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung über die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind im Rahmen einer anhängigen Ehesache bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf den (Mindest-) Regelwert von 1.000,00 DM. 2. Die Festsetzung dieses Gegenstandswerts kann auch im Ehescheidungsverfahren von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt beantragt werden.«
FamRZ 1998, 1031 FuR 1998, 286 OLGReport-Zweibrücken 1998, 355 [...]