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1. Erklärungen des Richters gegenüber der Betreuungsbehörde, daß er einen vorgeschlagenen Betreuer für (allgemein) ungeeignet zum Betreueramt hält, stellen keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt dar, der dem Betreuer das Antragsrecht auf gerichtliche Entscheidung gibt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Akt der rechtsprechenden Gewalt im verfassungsrechtlichen Sinne durch den für die Auswahl des Betreuers berufenen Richter. 2. Ein subjektives Recht einer Person, durch die Betreuungsbehörde als Betreuer vorgeschlagen zu werden, wird durch § 8 BtBG nicht begründet.
ebenso VG Frankfurt/M., 29.5.1996, Az. 8 E 3196/95(1), BtPrax 1997, 83 FamRZ 1998, 700 [...]