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Eine Restitutionsklage mit dem Ziel der Feststellung der Vaterschaft eines verstorbenen Mannes gegen dessen Erben ist unzulässig, da die ZPO nur die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Parteien selbst kennt. Auch wenn der ursprüngliche Prozeß auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch Urteil des Berufungsgerichts beendet worden ist, ist nach dem Tode des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ein Restitutionsverfahren nach § 641i ZPO bei dem Vormundschaftsgericht zu führen. Insoweit kommt § 1600n Abs. 2 BGB der Vorrang vor § 641i Abs. 3 Satz 1 ZPO zu.
DAVorm 1998, 244 EzFamR aktuell 1998, 95 FamRZ 1998, 382 NJW-RR 1998, 1229 NJWE-FER 1998, 259 [...]
Wurde die Unterhaltspflicht, die auf Gesetz beruht, der Höhe nach in einer notariellen Vereinbarung festgelegt, so ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe aus dieser Vereinbarung noch Unterhalt geschuldet wird, eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis. Daher kann die örtliche Zuständigkeit für eine Abänderungsklage, die sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet, auch § 29 ZPO entnommen werden.
DAVorm 1998, 320 FamRZ 1998, 375 MDR 1998, 61 NJWE-FER 1998, 138 [...]